BinSchUO2008Anh X § 9.16 Besatzung

Nationale Sonderbestimmungen

Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Taxiboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C2- Patentes sein. Der notwendige Ausrüstungsstandard muss sinngemäß Anhang XI § 2.09 Nr. 1.1 entsprechen.
2.
Für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen der Zone 3 und 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Taxiboot der Decksmann entfällt, wenn
a)
der Schiffsführer mindestens ein modifiziertes C2-Patent besitzt und
b)
das Taxiboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt und
c)
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist und
d)
eine der folgenden Bedingungen für das Festmachen erfüllt wird:
aa)
der Schiffsführer das Steuerhaus nicht verlassen muss oder
bb)
mindestens ein Pollerpaar vom Steuerhaus belegt werden kann oder
cc)
die Belegung der Poller automatisch erfolgt oder
dd)
eine Vorrichtung zum magnetischen Festmachen des Taxibootes an der Anlegestelle vorhanden ist
und
e)
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Taxiboot relativ zur Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt und
f)
die Anker vom Steuerhaus fallen gelassen werden können und
g)
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis g in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

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