BinSchUO2008Anh XI § 3.03 Betriebsformen

Besatzungsvorschriften

1.
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.
2.
Die Betriebsformen sind:


A: Tagesfahrt ) von höchstens 16 Stunden ) ) B: Verkürzte halbständige Fahrt ) von höchstens 18 Stunden ) jeweils innerhalb ) eines Zeitraums C: Halbständige Fahrt ) von 24 Stunden. von höchstens 20 Stunden ) ) D: Ständige Fährt ) von höchstens 24 Stunden. )


Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.

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