BinSchUO2008Anh XI § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren

Besatzungsvorschriften

1.
Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung
1 bis 35 Fährführer 1 2 36 – 250
Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1 3 251 – 600
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1 4 601 – 1 000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1 Fährjunge 1 5 über 1 000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 2 Fährjunge 1
2.
Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3.
Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
a)
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b)
die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c)
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4.
Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

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