- 1.
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Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe Zulässige Anzahl
der FahrgästeBesatzung 1 bis 35 Fährführer 1 2 36 – 250
PersonenFährführer 1 Fährjunge 1 3 251 – 600
PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 1 4 601 – 1 000
PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 1 Fährjunge 1 5 über 1 000
PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 2 Fährjunge 1 - 2.
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Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre. - 3.
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Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn - a)
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die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, - b)
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die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und - c)
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sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
- 4.
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Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.