BinSchUO2008Anh XI § 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren

Besatzungsvorschriften

1.
Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

Stufe Zulässige Tragfähigkeit
oder Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung
1 bis 45 t
bis 250 Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1 2 bis 135 t
bis 250 Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1 3 bis 270 t
251 – 600 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1 4 mehr als 270 t
601 – 1 000 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1 Fährjunge 1 5 mehr als 270 t
über 1 000 Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 2 Fährjunge 1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2.
Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3.
Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
a)
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b)
die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c)
sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
4.
Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5.
Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

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