Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest.
BinSchUO2008Anh XI § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge
Besatzungsvorschriften
Referenzen
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