BinSchUO2008Anh XII § 1.03 Gemeinschaftszeugnis

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Gemeinschaftszeugnis besitzen, das von einer zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG erteilt worden ist.

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