Anordnungen vorübergehender Art können nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor der zu erwartenden Änderung derselben zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen.
BinSchUO2008Anh XII § 1.06 Anordnungen vorübergehender Art
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
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