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BinSchUO2008Anh XII § 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
1.
Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Art des laufenden GutesSeilmaterial
Segelfläche (m
2
)
Bruchfestigkeit (KN)Seildurchmesser (mm)StagsegelfallenStahldrahtbis 35206> 35388Faser (Polypropylen-PP)
Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m
2
eine Seilscheibe
Gaffelsegelfallen ToppsegelfallenStahldrahtbis 50206> 50 bis 80308> 80 bis 1206010>120 bis 1608012Faser (PP)
Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m
2
eine Seilscheibe
StagsegelschotenFaser (PP)bis 4014> 4018
Bei Segelflächen über 30 m
2
muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können
Gaffel-/ToppsegelschotenStahldraht< 1006010100 bis 1508512> 15011614Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig.Faser (PP)
Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m
2
Segelfläche je 20 m
2
eine Seilscheibe
2.
Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.
3.
Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.