BinSchUO2008Anh XII § 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Für laufendes Gut müssen Faserseile oder Stahldrahttauwerk verwendet werden. Die Bruchfestigkeit und der Durchmesser für laufendes Gut müssen im Verhältnis zur Segelfläche mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Art des laufenden Gutes Seilmaterial Segelfläche (m 2 ) Bruchfestigkeit (KN) Seildurchmesser (mm) Stagsegelfallen Stahldraht bis 35 20 6 > 35 38 8 Faser (Polypropylen-PP) Seildurchmesser mind. 14 mm und pro angefangene 25 m 2 eine Seilscheibe Gaffelsegelfallen Toppsegelfallen Stahldraht bis 50 20 6 > 50 bis 80 30 8 > 80 bis 120 60 10 >120 bis 160 80 12 Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und pro angefangene 30 m 2 eine Seilscheibe Stagsegelschoten Faser (PP) bis 40 14 > 40 18 Bei Segelflächen über 30 m 2 muss die Schot als Talje ausgeführt sein oder mit einer Winde bedient werden können Gaffel-/Toppsegelschoten Stahldraht < 100 60 10 100 bis 150 85 12 > 150 116 14 Für Toppsegelschoten sind elastische Verbindungselemente (Vorläufer) notwendig. Faser (PP) Seildurchmesser mind. 18 mm und mind. 3 Seilscheiben. Bei mehr als 60 m 2 Segelfläche je 20 m 2 eine Seilscheibe
2.
Das zur Verstagung gehörende laufende Gut muss eine Bruchfestigkeit aufweisen, die mit der Bruchfestigkeit des Stages oder der Wanten übereinstimmt.
3.
Bei der Verwendung anderer als der unter Nummer 1 genannten Materialien müssen die Festigkeitswerte der Tabelle aus Nummer 1 eingehalten werden. Faserseile aus Polyethylen dürfen nicht verwendet werden.

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