BinSchUO2008Anh XII § 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes (m) 11 12 13 14 15 16 17 18 Bruchfestigkeit der Fockstag (kN) 160 172 185 200 220 244 269 294 Bruchfestigkeit der Wanten (kN) 355 415 450 485 525 540 630 720 Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite 3 3 3 3 3 3 4 4
2.
Backstage, Topstenge, Fliegerstage, Klüverbäume und Bugstage müssen mindestens fol-genden Anforderungen entsprechen:

Länge des Mastes (m) <13 13 - 18 >18 Bruchfestigkeit des Backstages (kN) 89 119 159 Bruchfestigkeit der Topstenge (kN) 89 119 159 Länge der Topstenge (m) <6 6 - 8 >8 Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN) 58 89 119 Länge des Klüverbaumes (m) <5 5 - 7 >7 Bruchfestigkeit des Bugstages (kN) 58 89 119
3.
Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1 550 N/mm 2 auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 ×19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 ×19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.
4.
Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.
5.
Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.
6.
Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.
7.
Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-Fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.
8.
Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m 3 kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:

Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m 3 ) Reduzierung (%) > 20 bis 30 20 10 bis 20 35 < 10 60

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