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BinSchUO2008Anh XII § 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
1.
Fockstage und Wanten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge des Mastes
(m)
1112131415161718Bruchfestigkeit der Fockstag (kN)160172185200220244269294Bruchfestigkeit der Wanten (kN)355415450485525540630720Anzahl der Kabel und Seile der Wanten pro Seite33333344
Länge des Mastes
(m)
<1313 - 18>18Bruchfestigkeit des Backstages (kN)89119159Bruchfestigkeit der Topstenge (kN)89119159Länge der Topstenge (m)<66 - 8>8Bruchfestigkeit des Fliegerstages (kN)5889119Länge des Klüverbaumes (m)<55 - 7>7Bruchfestigkeit des Bugstages (kN)5889119
3.
Seile sind vorzugsweise entsprechend der Seilmachart 6 × 7 FE in der Festigkeitsklasse 1 550 N/mm
2
auszuführen. Ersatzweise können bei gleicher Festigkeitsklasse die Konstruktionen 6 × 36 SE oder 6 ×19 FE verwendet werden. Durch die höhere Elastizität der Konstruktion 6 ×19 sind die in der Tabelle angegebenen Bruchfestigkeiten um 10 % zu erhöhen. Andere Seilkonstruktionen sind zulässig, sofern sie vergleichbare Eigenschaften aufweisen.
4.
Bei Einsatz einer Massivverstagung muss ein Zuschlag von 30 % auf die in der Tabelle erwähnte Bruchfestigkeit erfolgen.
5.
Für die Verstagung dürfen nur geprüfte Gabeln, Rundaugen und Bolzen benutzt werden.
6.
Bolzen, Gabeln, Rundaugen und Spannschrauben müssen gesichert werden können.
7.
Die Bruchfestigkeit des Wasserstages muss mindestens die 1,2-Fache Bruchfestigkeit der anschließenden Klüver- und Fliegerstage betragen.
8.
Bei Schiffen mit einer Wasserverdrängung unter 30 m
3
kann die Untersuchungskommission die in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduzierungen der Bruchfestigkeit zulassen:
Wasserverdrängung geteilt durch die Mastzahl (m
3
)
Reduzierung (%)> 20 bis 302010 bis 2035< 1060