BinSchUO2008Anh XII § 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten - „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30.Dezember2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr. 1a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 3.03 Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 3.03 Nr. 2 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 3.03 Nr. 4 Gasdichte Trennung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 3.03 Nr. 5 Abs. 2 Fernüberwachung von Heckschotttüren 3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Verschließbarkeit von Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 3.04 Nr. 6 Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 4 4.04 Einsenkungsmarken N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Kapitel 5 5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 6 6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049         Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024         Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026         Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026         Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 Kapitel 7 7.02 Nr. 2 bis 6 Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 7.02 Nr. 3 Absatz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029         Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses         Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses         Nr. 2 Maschinensteuerung Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen
Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft


entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem 30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen entweder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaubescheinigung vorhanden ist. 7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.12 Abs. 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Abs. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Kapitel 8 8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029         Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses         Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 4 Keine Tagetanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufen-der Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.         Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 Einrichtungen und Bemessungen der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 7 Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029         Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.06 Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 8.07 Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 8.08 Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 9 Peileinrichtungen in Laderaumbilgen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für still liegende Schiffe N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht für a) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG: aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006 bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. b) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) H, die bis zum 31.12.2005 bb) I und K, die bis zum 31.12.2006 cc) J, die bis zum 31.12.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. c) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG: aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.2006 bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010 cc) J, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. d) Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind. e) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind. Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.
Kapitel 9 9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049         Nr. 2 2. Gedankenstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 9.12 Schaltanlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.12 Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.14 Installationsmaterial N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 9.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm 2 N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024         Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.20 Elektronische Anlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 Kapitel 10 10.01 Ankerausrüstung N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 10.02 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024
Zweites und drittes Seil: 30.12.2029
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024         Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024         Nr. 4 Füllmasse des CO 2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen Vor dem 01.10.1985 fest installierte CO 2 -Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie § 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen 10.04 Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden Kapitel 11 11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite          Nr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 11.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses          Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049          Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 12 12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029          Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 14a 14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern         
a)
die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
        
b)
die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
        
c)
ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Kapitel 16 16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049          Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 20 20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Kapitel 22b 22b.03 Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

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