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BinSchUO2008Anh XII § 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
1.
Zusätzlich zu § 2 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.
2.
-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.-„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.
Anhang II § und Nr.InhaltFrist oder BemerkungenKapitel 33.03 Nr. 1Wasserdichte QuerschotteN.E.U.3.03 Nr. 2Wohnungen, SicherheitseinrichtungenN.E.U.3.03 Nr. 5Öffnungen in wasserdichten SchottenN.E.U.3.04 Nr. 2Begrenzungsflächen BunkerN.E.U.3.04 Nr. 7Schalldruckpegel MaschinenräumeN.E.U.Kapitel 44.01SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.20194.02FreibordN.E.U.Kapitel 66.01 Nr. 3Ausführung der SteuereinrichtungN.E.U.KAPITEL 77.01 Nr. 2Schalldruckpegel SteuerhausN.E.U.7.05 Nr. 2Kontrolle der SignalleuchtenN.E.U.7.12In der Höhe verstellbare SteuerhäuserN.E.U.Kapitel 88.01 Nr. 3Verbot bestimmter BrennstoffeN.E.U.8.04Abgasleitungen von MotorenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses8.05 Nr. 13Warnanlage BrennstoffniveauN.E.U.8.08 Nr. 2Vorhandensein der LenzpumpenN.E.U.8.08 Nr.3 und 4Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge LenzpumpenN.E.U.8.08 Nr. 5Selbstansaugende LenzpumpenN.E.U.8.08 Nr. 6Vorhandensein der SaugerN.E.U.8.08 Nr. 7Selbstschließende Armatur AchterpiekN.E.U.8.10 Nr. 2Fahrgeräusch der SchiffeN.E.U.KAPITEL 99.01 Nr. 2Unterlagen für elektrische AnlagenN.E.U.9.01 Nr. 3Ausführung elektrischer AnlagenN.E.U.9.06Zulässige maximale SpannungenN.E.U.9.10Generatoren und MotorenN.E.U.9.11 Nr. 2AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.20299.12 Nr. 2Schalter, SchutzeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.20299.14 Nr. 3Gleichzeitige SchaltungN.E.U.9.15KabelN.E.U.9.16 Nr. 3Beleuchtung MaschinenraumN.E.U.9.17 Nr. 1Schalttafeln für SignalleuchtenN.E.U.9.17 Nr. 2Speisung von SignalleuchtenN.E.U.Kapitel 1010.01 Nr. 9AnkerwindenN.E.U.10.04 Nr. 1Beiboot nach NormN.E.U.10.05 Nr. 1Rettungsringe nach NormN.E.U.10.05 Nr. 2Rettungswesten nach NormN.E.U.Kapitel 1111.11 Nr. 2Sicherung der WindenN.E.U.Kapitel 1212.02 Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase oder FlüssigkeitenN.E.U.