BinSchUO2008Anh XII § 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Zusätzlich zu § 2 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.
2.
- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr. 1 Wasserdichte Querschotte N.E.U. 3.03 Nr. 2 Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen N.E.U. 3.03 Nr. 5 Öffnungen in wasserdichten Schotten N.E.U. 3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen Bunker N.E.U. 3.04 Nr. 7 Schalldruckpegel Maschinenräume N.E.U. Kapitel 4 4.01 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2019 4.02 Freibord N.E.U. Kapitel 6 6.01 Nr. 3 Ausführung der Steuereinrichtung N.E.U. KAPITEL 7 7.01 Nr. 2 Schalldruckpegel Steuerhaus N.E.U. 7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signalleuchten N.E.U. 7.12 In der Höhe verstellbare Steuerhäuser N.E.U. Kapitel 8 8.01 Nr. 3 Verbot bestimmter Brennstoffe N.E.U. 8.04 Abgasleitungen von Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 8.05 Nr. 13 Warnanlage Brennstoffniveau N.E.U. 8.08 Nr. 2 Vorhandensein der Lenzpumpen N.E.U. 8.08 Nr.3 und 4 Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen N.E.U. 8.08 Nr. 5 Selbstansaugende Lenzpumpen N.E.U. 8.08 Nr. 6 Vorhandensein der Sauger N.E.U. 8.08 Nr. 7 Selbstschließende Armatur Achterpiek N.E.U. 8.10 Nr. 2 Fahrgeräusch der Schiffe N.E.U. KAPITEL 9 9.01 Nr. 2 Unterlagen für elektrische Anlagen N.E.U. 9.01 Nr. 3 Ausführung elektrischer Anlagen N.E.U. 9.06 Zulässige maximale Spannungen N.E.U. 9.10 Generatoren und Motoren N.E.U. 9.11 Nr. 2 Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.12 Nr. 2 Schalter, Schutzeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.14 Nr. 3 Gleichzeitige Schaltung N.E.U. 9.15 Kabel N.E.U. 9.16 Nr. 3 Beleuchtung Maschinenraum N.E.U. 9.17 Nr. 1 Schalttafeln für Signalleuchten N.E.U. 9.17 Nr. 2 Speisung von Signalleuchten N.E.U. Kapitel 10 10.01 Nr. 9 Ankerwinden N.E.U. 10.04 Nr. 1 Beiboot nach Norm N.E.U. 10.05 Nr. 1 Rettungsringe nach Norm N.E.U. 10.05 Nr. 2 Rettungswesten nach Norm N.E.U. Kapitel 11 11.11 Nr. 2 Sicherung der Winden N.E.U. Kapitel 12 12.02 Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten N.E.U.

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