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BinSchUO2008Anh XII § 7 Besondere Vorschriften für Masten
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
1.
Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
LängeDurchmesser an DeckDurchmesser am SalingDurchmesser am Eselshaupt(m)(cm)(cm)(cm)10201715112217151224191713262118142823191530252116322622173428231836292419393125204133262143342822443529234637302449393225514133
Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen. Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen. Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.
2.
Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.