BinSchUO2008Anh XII § 7 Besondere Vorschriften für Masten

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Masten müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge Durchmesser an Deck Durchmesser am Saling Durchmesser am Eselshaupt (m) (cm) (cm) (cm) 10 20 17 15 11 22 17 15 12 24 19 17 13 26 21 18 14 28 23 19 15 30 25 21 16 32 26 22 17 34 28 23 18 36 29 24 19 39 31 25 20 41 33 26 21 43 34 28 22 44 35 29 23 46 37 30 24 49 39 32 25 51 41 33
Werden an einem Mast zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 10 % auf die Durchmesser erfolgen. Werden an einem Mast mehr als zwei Rahen geführt, muss ein Zuschlag von mindestens 15 % auf die Durchmesser erfolgen. Bei durchgesteckten Masten muss der Durchmesser am Mastfuß mindestens 75 % des Durchmessers betragen, den der Mast in Deckshöhe aufweist.
2.
Mastbeschläge, Mastbanden, Salinge und Eselshäupter müssen ausreichend stark dimensioniert und ordnungsgemäß montiert sein.

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