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BinSchUO2008Anh XII § 8 Besondere Vorschriften für Stengen
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
1.
Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
LängeDurchmesser am FußDurchmesser in halber LängeBeschlagdurchmesser(m)(cm)(cm)(cm)487651097613118714131081615119181613102018151123201612252217132624181428252015312721
Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.
2.
Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.