BinSchUO2008Anh XII § 8 Besondere Vorschriften für Stengen

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge Durchmesser am Fuß Durchmesser in halber Länge Beschlagdurchmesser (m) (cm) (cm) (cm) 4 8 7 6 5 10 9 7 6 13 11 8 7 14 13 10 8 16 15 11 9 18 16 13 10 20 18 15 11 23 20 16 12 25 22 17 13 26 24 18 14 28 25 20 15 31 27 21
Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.
2.
Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

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