BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.04 Antrag auf Typprüfung

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.
2.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
zwei ausführliche technische Beschreibungen;
b)
zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
c)
zwei Bedienungsanleitungen.
3.
Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.
4.
Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

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