BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.05 Typgenehmigung

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

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