BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.08 Änderungen an genehmigten Anlagen

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2.
Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von