BinSchUO2008AnhIIAnl M § 10 Bescheinigung über Einbau und Funktion

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

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