BinSchUO2008AnhIIAnl M § 2 Zulassung der Geräte

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.

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