BinSchUO2008AnhIIAnl M § 3 Anerkannte Fachfirmen

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1 anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bekannt zu geben.
2.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.
3.
Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.

Referenzen

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