BinSchUO2008AnhIIAnl M § 4 Anforderungen an die Bordstromversorgung

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

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