(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
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den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, - 1a.
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das Datum der Ausstellung, - 2.
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eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 3.
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den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, - 4.
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die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, - 5.
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die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen, - 6.
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das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist, - 7.
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die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben: - a)
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der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule, - b)
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die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO 2 -Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO 2eq /MJ), - c)
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der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und - d)
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die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden,
- 8.
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den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und - 9.
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die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.