Biokraft-NachV § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
1a.
das Datum der Ausstellung,
2.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
4.
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
5.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen,
6.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist,
7.
die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben:
a)
der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,
b)
die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO 2 -Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO 2eq /MJ),
c)
der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und
d)
die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden,
8.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und
9.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden.

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