Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
- 1.
-
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder - 2.
-
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.