Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.
Biokraft-NachV § 49 Kontrolle der Schnittstellen
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1293/13
21. Oktober 2013
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13 L 1293/13 | 21. Oktober 2013 |