Biokraft-NachV § 49 Kontrolle der Schnittstellen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1293/13
21. Oktober 2013
13 L 1293/13 21. Oktober 2013