Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1293/13

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biogasaufbereitungsanlage der Antragstellerin zu 2), ebenfalls in 00000 H. , jeweils die Zertifizierung als Konversionsanlage i.S.v. § 15 Biokraft-NachV für doppeltgewichtungsfähigen Biokraftstoff i.S.v. § 7 der 36. BImSchV aus den Stoffen Rinder- und Schweinegülle (AVV-Nr. 020106), Molkereiabfälle (AVV-Nr. 020501), Molkereischlamm (AVV-Nr. 020502) und Bleicherdeschlamm/ Würzmittelrückstände/ Knoblauchwasser (AVV-Nr. 020304) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – 13 K 5314/13 – nicht deshalb zu versagen, weil diese Stoffe in der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) mit tierischen Ölen oder Fetten vermischt werden oder selbst geringe Mengen an tierischen Ölen oder Fetten enthalten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/5 und die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zu 2/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt.


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