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BioSt-NachV § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.

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