BioSt-NachV § 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern
a)
sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder
b)
diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung
aa)
der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder
bb)
einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,
nachgewiesen werden; wenn diese Bescheinigung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, unterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder
2.
Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

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