Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind:
- 1.
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Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern - a)
-
sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder - b)
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diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung - aa)
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der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder - bb)
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einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,
- 2.
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Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.