Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BJagdG § 16 Jugendjagdschein

Bundesjagdgesetz

(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 9/16
19. Dezember 2023
2 BvL 9/16 19. Dezember 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 17 U 285/19
2. Juni 2022
L 17 U 285/19 2. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3614/15
23. Mai 2016
8 K 3614/15 23. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 K 2176/15
9. Februar 2016
4 K 2176/15 9. Februar 2016