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BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild

Bundesjagdgesetz

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 703/07
26. Juni 2007
13 B 703/07 26. Juni 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 2245/00
6. Juni 2003
15 K 2245/00 6. Juni 2003