Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
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BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild
Bundesjagdgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 703/07
26. Juni 2007
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13 B 703/07 | 26. Juni 2007 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 2245/00
6. Juni 2003
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15 K 2245/00 | 6. Juni 2003 |