(1) Es ist verboten,
- 1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder - 2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, - 2.
Sprengstoff oder - 3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.