Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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BJagdG § 22f Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht
Bundesjagdgesetz
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