Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
BJagdG § 24 Wildseuchen
Bundesjagdgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.