BJagdG § 25 Jagdschutzberechtigte

Bundesjagdgesetz

(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 2730/19
1. Juli 2020
1 K 2730/19 1. Juli 2020
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 51/16
12. April 2018
5 Bf 51/16 12. April 2018
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 U 112/08
29. Juni 2010
L 3 U 112/08 29. Juni 2010