Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BJagdG § 32 Schutzvorrichtungen

Bundesjagdgesetz

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Koblenz (6. Zivilkammer) - 6 S 47/15
23. März 2015
6 S 47/15 23. März 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 61/14
4. Dezember 2014
III ZR 61/14 4. Dezember 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 218/04
5. August 2004
12 U 218/04 5. August 2004