(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
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um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder - 2.
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wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um - a)
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sich zu töten oder zu verletzen, - b)
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Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, - c)
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fremde Sachen zu beschädigen oder - d)
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sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.