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BKV § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

Berufskrankheiten-Verordnung

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 116/21
25. November 2025
L 2 U 116/21 25. November 2025
Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 U 534/17
25. August 2023
S 49 U 534/17 25. August 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 11/20 R
22. Juni 2023
B 2 U 11/20 R 22. Juni 2023
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Duisburg - S 49 U 26/22
28. März 2023
S 49 U 26/22 28. März 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 322/17
4. Januar 2023
L 2 U 322/17 4. Januar 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 21/15
2. März 2022
L 2 U 21/15 2. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 U 3514/20
6. Dezember 2021
L 1 U 3514/20 6. Dezember 2021
Urteil vom Unknown court - B 2 U 7/19 R
16. März 2021
B 2 U 7/19 R 16. März 2021
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 17/19 R
16. März 2021
B 2 U 17/19 R 16. März 2021
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 668/19
26. Mai 2020
L 15 U 668/19 26. Mai 2020