Urteil vom Sozialgericht Hamburg (40. Kammer) - S 40 U 163/20
Orientierungssatz
Az beim LSG Hamburg L 2 U 37/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 20.336,24 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten in einem Erstattungsstreitverfahren über die Anwendbarkeit der Verwaltungsvereinbarung Erstattungsverzicht (VV Erstattungsverzicht) im Rahmen der Gewährung von § 3 BKV-Leistungen.
- 2
Die Klägerin ist die zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Frau S. (im Folgenden: Versicherte), die Beklagte ist zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherten.
- 3
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Erstattungsanspruch in Höhe von 20.336,24 € geltend.
- 4
Die 1970 geborene Versicherte ist medizinische Fachangestellte und bekam erstmals im Mai 2015 Hautausschläge bei ihrer versicherten Tätigkeit an beiden Händen. Ende 2016 meldete der behandelnde Dermatologe der Versicherten, Dr. H., in einem Hautarztbericht an die Klägerin diese medizinischen Erscheinungen.
- 5
Mit Bescheid vom 21.12.2016 bewilligte die Klägerin die Übernahme von Kosten für eine leitliniengerechte Basistherapie im Rahmen von § 3-Maßnahmen der Berufskrankheiten-verordnung (BKV) und erteilte einen entsprechenden Behandlungsauftrag gegenüber dem behandelnden Hautarzt. Mit mehrfachen weiteren Schreiben (Bescheiden) bestätigte die Klägerin die weitere Übernahme der hautärztlichen Behandlungskosten und wies auf eine vierwöchige Berichtspflicht des Hautarztes hin.
- 6
Im Rahmen der hautärztlichen Therapie verordnet Dr. H. ergänzende Hautpflegemittel und Waschlotionen, die die Klägerin erstattete. Am 18.10.2017 verordnete der Dermatologe das Medikament B., welches die Klägerin am 1.12.2017 in Höhe von 4.231,35 € erstattete.
- 7
Unter dem 21.12.2017 verordnete der Hautarzt erneut das Medikament B., welches die Klägerin am 1.2.2018 in Höhe von 4.231,35 € erstattete. Als Kostenträger wurde jeweils die Klägerin auf dem Rezept aufgeführt.
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Mit weiterem Rezept vom 17.5.2018 erhielt die Versicherte das Medikament E., welches die Klägerin am 6.7.2018 in Höhe von 4.231,35 € erstattete.
- 9
Mit Schreiben vom 27.11.2018 fragte die Klägerin beim behandelnden Dermatologen nach, warum er das Medikament E. am 15.5.2018 (gemeint war – wohl - das Rezept vom 17.5.2018) zulasten der Klägerin verordnet hatte und bat um entsprechenden Bericht, warum dies Medikament erforderlich sei.
- 10
Im Hautarztbericht vom 4.12.2018 führte der Dermatologe unter anderem aus, dass er die weitere Durchführung von § 3-Maßnahmen befürworte und teilte ergänzend mit, dass „das Rezept über E. ein Versehen gewesen sei. Wir bitten höflichst um Entschuldigung deshalb“.
- 11
Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte die Klägerin dem behandelnden Dermatologen mit, dass dieser zukünftig darauf achten solle, keine Medikamente zulasten der Klägerin zu verordnen, die nicht mit einem beruflich bedingten Anteil der Hauterkrankung im Zusammenhang stünden.
- 12
Mit Schreiben vom 17.12.2018 teilte die Klägerin der Beklagte mit, dass Dr. H. die Versicherte im Rahmen des hautärztlichen Verfahrens nach § 3 BKV behandeln würde. Zwischenzeitlich seien mehrfach Medikamente zulasten der Klägerin verordnet worden, welche der anlagebedingten Psoriasis bei der Versicherten zur Behandlung verordnet worden seien. Nach Angaben der Praxis hätte es sich um ein Versehen bei der Verordnung gehandelt. Die Klägerin bat um Erstattung der drei Rezepte in Höhe von insgesamt 12.694,05 €.
- 13
Mit Schreiben vom 2.1.2019 bat die Beklagte um Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 10.1.2019 führte die Klägerin aus, mit Schreiben vom 21.12.2016 hätte sie die hautfachärztliche Behandlung im Rahmen des § 3 BKV eingeleitet. Hierbei würden die Kosten für die Behandlung der berufsbezogenen Hauterscheinungen im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung (leitliniengerechte Basistherapie) für die Dauer des Behandlungsauftrages übernommen werden. Bei den durch Dr. H. verordneten Medikamenten B. und E. würde es sich um Spritzen zur Behandlung eines anlagebedingten Leidens (Schuppenflechte/Psoriasis) handeln. Auf Nachfrage hätte Dr. H. bestätigt, dass es sich bei der Verordnung zulasten der Klägerin um ein Versehen handeln würde. Daher bat die Klägerin um die Erstattung der Kosten in Höhe von 12.694,05 €.
- 14
Unter den 12.2.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel grundsätzlich unter die VV Erstattungsverzicht fallen würden. Sie könnten daher nicht gegenseitig nach § 105 SGB X zurückgefordert werden. Dies gelte nicht für Behandlungskosten einer Berufskrankheit.
- 15
Bei den verordneten Medikamenten würde es sich um Arzneimittel handeln, welche nicht zur Behandlung der hier vorliegenden berufsbezogenen Hauterscheinungen verordnet worden seien. Der behandelnde Arzt bestätigte, dass die Verordnung versehentlich erfolgte. Hier würde der Erstattungsverzicht greifen, sodass eine Erstattung nicht möglich sei.
- 16
Unter dem 26.2.2019 teilte die Klägerin mit, dass die von ihr gezahlten Aufwendungen im Rahmen der Bearbeitung eines Berufskrankheitenverfahrens entstanden seien. Genau für diese Fälle greife die VV Erstattungsverzicht. Demnach gelte der Erstattungsverzicht nicht für die Behandlung einer Berufskrankheit. Dies gelte auch für Kosten im Rahmen des § 3 BKV. Dies würde auch gelten, wenn der Unfallversicherungsträger Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel in der – sich später als falsch erweisenden – Annahme eines Zusammenhangs mit einer Berufskrankheit getragen hätte.
- 17
Unter dem 31.1.2019 verordnete der Hautarzt der Versicherten zwischenzeitlich das Medikament T. zulasten der Klägerin, dass diese am 7.3.2019 in Höhe von 3.410,84 € erstattete.
- 18
Mit Schreiben vom 16.5.2019 forderte die Klägerin den Hautarzt auf, keine Rezepte mehr für eine anlagebedingte Erkrankung der Versicherten zu ihren Lasten zu verordnen.
- 19
Mit Schreiben vom 29.5.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin für die Kosten der präventiven Maßnahmen nach § 3 BKV zuständig sei. Unabhängig davon seien die verordneten Medikamente nicht als präventive Maßnahmen zur Behandlung der berufsbezogenen Hauterkrankungen vorgesehen gewesen. Nach Angaben des behandelnden Arztes seien diese Medikamente versehentlich zulasten des Unfallversicherungsträgers verordnet worden. Dies seien die Fälle, bei denen der Erstattungsverzicht insoweit greifen würde.
- 20
Mit dem Formschreiben vom 9.12.2019 machte die Klägerin die Kosten für das Rezept vom 31.1.2019 in Höhe von 3.410,84 € bei der Beklagten zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend.
- 21
Unter dem 2.3.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Medikamente und Behandlungen, die im Rahmen des § 3 BKV erbracht werden, nicht erstattungsfähig seien. Der UV-Träger entscheide sich bewusst aus präventiven Zwecken (zur Verhinderung des Entstehens einer BK) für die Übernahme der Kosten.
- 22
Bei der Einleitung von § 3 BKV-Maßnahmen bleibe es, sofern der UV-Träger nicht umgehend gegenüber dem Arzt widerspreche, bei der Zuständigkeit des UV-Trägers. Andernfalls könnte der UV-Träger auch entscheiden, dass die Behandlungen zulasten der Krankenkasse ausreichend seien. Medikamente, die irrtümlich zulasten des UV-Trägers während einer § 3 BKV-Maßnahme, ohne das Vorliegen einer anerkannten BK verordnet worden seien (die also nicht im Zusammenhang mit der § 3 BKV-Maßnahme stehen würden, zum Beispiel Blutdruckmedikamente bei der Behandlung der Haut), seien nicht erstattungsfähig bzw. würden unter die VV Erstattungsverzicht fallen. Irrtümlich zulasten des UV-Trägers verordnete Medikamente könnten nur beim Vorliegen einer anerkannten BK erstattet werden.
- 23
Mit weiterem Formschreiben vom 13.7.2020 machte die Klägerin zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X die Kosten für das Rezept vom 1.12.2017 in Höhe von 4.231,35 € geltend (Rezeptdatum 18.10.2017).
- 24
Mit Schreiben vom 16.7.2020 hat die Klägerin am 21.7.2020 Klage erhoben und ist der Auffassung, ihr stünde der Erstattungsanspruch für die Aufwendungen (Medikamente), die zu Unrecht im Rahmen der nach § 3 BKV erbrachten Leistungen durch den behandelnden Dermatologen rezeptiert wurden, zu. Der Erstattungsanspruch sei nicht nach der VV Erstattungsverzicht ausgeschlossen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die VV Erstattungsverzicht unter Nummer 3. ausdrücklich darauf hinweise, dass die Kosten der Behandlung für Berufskrankheiten vom Erstattungsverzicht ausgeschlossen seien. Der Begriff Berufskrankheiten sei ein Oberbegriff. Die VV Erstattungsverzicht stelle nicht konkret auf eine anerkannte Berufskrankheit ab, vielmehr umfasse dieser Oberbegriff sowohl anerkannte als auch drohende Berufskrankheiten nach § 3 BKV. Die explizite Nennung von Berufskrankheiten in der VV Erstattungsverzicht diene ausschließlich zur Abgrenzung von Arbeitsunfällen, für die dieses Regelwerk geschaffen worden sei. Dies ließe sich auch unzweifelhaft daran erkennen, dass sich alle Erläuterungen der VV Erstattungsverzicht auf Arbeitsunfälle beziehen würden. Eine andersartige Auslegung würde dem Sinn der VV Erstattungsverzicht zuwiderlaufen. Insoweit seien die Medikamente irrtümlich zulasten des UV-Trägers während einer § 3 BKV-Maßnahme verordnet worden, ohne Vorliegen einer anerkannten Berufskrankheit.
- 25
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),
- 26
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Rahmen der § 3 BKV-Behandlung entstandenen Aufwendungen durch die verordneten Arzneimittel (B., E. und T.) in Höhe von 20.336,24 € zu erstatten.
- 27
Die Beklagte beantragt,
- 28
die Klage abzuweisen.
- 29
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr und weist erneut darauf hin, dass eine Erstattung nach der VV Erstattungsverzicht im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei.
- 30
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Klägerin über die Versicherte beigezogen.
- 31
Weiter hat das Gericht am 26.4.2024 die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichts sowie der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit am 12.7.2024 entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
- 34
Die Klage ist als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig, aber unbegründet.
- 35
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung der Aufwendungen, die ihr im Rahmen der § 3 BKV-Maßnahmen durch die verordneten Arzneimittel (B., E. und T.) entstandenen sind.
- 36
Der Anspruch in Höhe von 4.231,35 € (Verordnung B. vom 18.10.2017) ist bereits kraft Gesetztes ausgeschlossen. Die weiteren Aufwendungen in Höhe von 11.873,54 € (Verordnung B. vom 21.12.2017, Verordnung E. vom 17.5.2018 und Verordnung T. vom 31.1.2019) fallen unter die VV Erstattungsverzicht.
- 37
Die mit Schreiben vom 13.7.2020 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 4.231,35 € (Verordnung B. vom 18.10.2017) sind doppelt gefordert und ausgeschlossen.
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Als Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin kommt allein § 105 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
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Die Klägerin hat keine vorläufigen Sozialleistungen im Sinne des § 102 SGB X erbracht.
- 40
Die nach § 111 S. 1 SGB X von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist ist für die Verordnung B. vom 18.10.2017 nicht gewahrt. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Klägerin hat der Beklagten erst mit Schreiben vom 17.12.2018 mitgeteilt, dass von ihr Leistungen an die Versicherte im Rahmen des hautärztlichen Verfahrens nach § 3 BKV durch Dr. H. erbracht werden und hierbei drei Medikamente zu ihren Lasten verordnet wurden, welche der anlagebedingten Psoriasis bei der Versicherten zur Behandlung dienten. Sowohl das erste Rezept selbst, als auch deren Erstattung am 1.12.2017 sind nach § 111 S. 1 SGB X ausgeschlossen, denn die Berechnung Ausschlussfrist begann mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 17.12.2018 bei der Beklagten „rückwärts“ gerechnet, also frühestens ab dem 17.12.2017 zu laufen. Alle Erstattungsansprüche vor diesem Zeitpunkt sind kraft Gesetzes ausgeschlossen.
- 41
Die Klägerin kann die Aufwendung aufgrund der Verordnung B. vom 18.10.2017 in Höhe von 4.231,35 € auch deshalb nicht beanspruchen, weil sie diese doppelt geltend macht. Sie hat mit „Formschreiben“ vom 13.7.2020 diese Aufwendungen für die Verordnung B. vom 18.10.2017 bei der Beklagten „zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X“ formell angemeldet. Diese Aufwendung hatte die Klägerin aber bereits mit Schreiben vom 17.12.2018 der Beklagten mitgeteilt und daher erneut geltend gemacht und mit ihrer Klage beansprucht. Dieser Anspruch kann nur einmal gefordert werden, ist aber auch – wie oben ausgeführt - bereits ausgeschlossen.
- 42
Für die Aufwendungen in Höhe von 11.873,54 € (Verordnung B. vom 21.12.2017, Verordnung E. vom 17.5.2018 und Verordnung T. vom 31.1.2019) hat die Klägerin als unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105 SGB X geleistet. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X erfüllt, denn die Klägerin hat die drei Rezepte erstattet, obwohl keine Leistungsverpflichtung gegenüber der Versicherten bestand und die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorlagen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die verordneten Medikamente zur Behandlung des anlagebedingten Leidens (Psoriasis) der Versicherten dienten und mithin die Leistungspflicht der Beklagten vorgelegen hätte. Ob dies tatsächlich zutreffend ist, musste die Kammer nicht feststellen, denn die Klägerin hat aus Rechtsgründen keinen Erstattungs-anspruch gegen die Beklagte.
- 43
Die Beklagte kann gegen einen Erstattungsanspruch die zwischen den Spitzenverbänden der beiden Beteiligten geschlossene „Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel“ (VV-Erstattungsverzicht vom 30. November 1990 in der Fassung vom 25.10.2001) als koordinationsrechtlichen Vertrag (§ 53 Abs. 1 SGB X) einwenden, sodass ein Erstattungs-anspruch ausgeschlossen ist.
- 44
Nach Abschnitt 1. der Vereinbarung verzichten die Krankenkasse und der Unfall-versicherungsträger darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständiger Weise getragene Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen. Die von Dr. H. rezeptierten Medikamente fallen als Arzneimittel unter diese Regelung des Erstattungsverzichts.
- 45
In den Erläuterungen zum Erstattungsverzicht ist unter Punkt 2. ausdrücklich aufgeführt:
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„Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel sind im Sinne des Abschnittes 1. der VV Erstattungsverzicht von dem Träger getragen, dem der Arzt sie am Behandlungstage zugeordnet hat bzw. zu dessen Lasten der Arzt die Verordnung ausgestellt hat. Es ist mit der VV Erstattungsverzicht nicht zu vereinbaren, den Arzt zu veranlassen, rückwirkend eine andere Kostenzuordnung vorzunehmen oder die Kostenzuordnung des Arztes rückwirkend in irgendeiner Weise zu umgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bzw. der ursächliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aufwendungen mit einem Arbeitsunfall zu bejahen oder zu verneinen ist.“
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Der behandelnde Dermatologe hat auf den streitbefangenen Verordnungen jeweils die Klägerin als Kostenträger ausdrücklich genannt. Insoweit spielt es für die Anwendung der VV Erstattungsverzicht keine Rolle, dass der Arzt auf Nachfrage der Klägerin mitgeteilt hatte, dass dies grundsätzlich ein Versehen gewesen sei, und ihm durchaus bewusst wäre, dass die Kosten wohl wegen eines anlagebedingten Leidens bei der Versicherten zulasten der Beklagten hätten rezeptiert werden müssen.
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Der Hinweis der Beklagten, dass nach Abschnitt 3. der VV Erstattungsverzicht ein Verzicht nicht für Kosten der Behandlung einer Berufskrankheit gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die hautärztlichen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen nach § 3 BKV stellen keine Behandlung einer Berufskrankheit im Sinne der VV Erstattungsverzicht dar.
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Dies gilt unabhängig davon, dass solche Maßnahmen teilweise als eigenständiger so genannten „kleiner Versicherungsfall“ bezeichnet werden (vgl. Wolfgang Römer in: Hauck/Noftz SGB VII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 3 BKV, Rn. 3a). Damit ist gerade nicht gemeint, dass es sich um eine „kleine Berufskrankheit“ handelt, sondern um originäre Leistungen des UV-Trägers nach einer eigenständigen Anspruchsgrundlage. Unter § 3 BKV werden Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten genannt. nach Absatz 1 gilt: Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Damit stellt die Vorschrift eine Grundlage dafür dar, dass präventive Maßnahmen zur Verhinderung einer Berufskrankheit geleistet werden sollen.
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Die Behauptung der Beklagten, dass Maßnahmen nach § 3 BKV unter den Oberbegriff einer Berufskrankheit zu fassen seien, ist nach Auffassung der Kammer und der Auslegung der VV Erstattungsverzicht nicht zutreffend. Bei den sogenannten § 3 BKV-Leistungen soll vorrangig verhindern, dass eine Berufskrankheit entsteht. Damit sind diese individualpräventiven Behandlungsmaßnahmen „keine Behandlung einer Berufskrankheit“, sondern nur vorbeugende Maßnahmen, die ein Unfallversicherungsträger in originärer Zuständigkeit erbringt und zur Verhütung einer künftigen möglichen Berufskrankheit an einen Versicherten leistet.
- 51
Der grundsätzliche Zweck der Regelung in der VV Erstattungsverzicht, dass die Kosten der Behandlung einer Berufskrankheit nicht vom Erstattungsverzicht umfasst werden soll, ist ein anderer.
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Vor der konkreten Feststellung einer Berufskrankheit durch einen Unfallversicherungsträger können bereits erhebliche Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel durch jahrelange Behandlungen anfallen, die häufig von den Krankenkassen getragen wurden, weil sich die Einleitung und die folgenden Ermittlungsverfahren bei Berufskrankheiten – auch über Jahre – hinziehen können. Stellt sich später heraus, dass diese medizinischen Kosten aufgrund einer Berufskrankheit verursacht worden sind, soll ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht ausgeschlossen sein, wenn Heilbehandlungs-maßnahmen und Arzneimittel im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V erfolgt sind. Daher soll der Krankenversicherungsträger durch die Regelung in der VV Erstattungsverzicht geschützt und nicht mit – zum Teil erheblichen – Kosten belastet werden, die aufgrund einer später erkannten/festgestellten Berufskrankheit verursacht worden sind. Diesen Regelungs-zweck verkennt die Klägerin, wenn sie auf den Wortlaut der Erläuterungen abstellt, dass sich die VV Erstattungsverzicht nur auf „Arbeitsunfälle“ beziehen soll.
- 53
Maßnahmen nach § 3 BKV stellen keine Behandlung einer Berufskrankheit im Sinne der VV Erstattungsverzicht dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht durch Auslegung festgestellt werden, dass die individualpräventiven Maßnahmen, wie vorliegend bei der Versicherten im Rahmen der hautärztlichen leitliniengerechten Basistherapie durchgeführt wurden, eine Maßnahme oder eine Behandlung einer Berufskrankheit darstellen soll.
- 54
Dies ergibt sich aus den Erläuterungen unter Ziffer 7.:
- 55
„Die VV Erstattungsverzicht gilt nicht für Kosten der Behandlung einer Berufskrankheit. Dies gilt auch, wenn der Unfallversicherungsträger Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel in der – sich später als falsch erweisenden – Annahme eines Zusammenhangs mit einer Berufskrankheit getragen hat. Eine andere Auslegung wäre mit dem hinter der VV Erstattungsverzicht stehenden Gedanken der Gegenseitigkeit nicht zu vereinbaren.“
- 56
Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die VV Erstattungsverzicht bei „Berufskrankheiten“ nicht angewendet werden soll. Hätten die vertragsschließenden Parteien mit den Regelungen der VV Erstattungsverzicht auch Maßnahmen nach § 3 BKV von einer Erstattung ausschließen wollen, hätten sie dies ausdrücklich konkret aufnehmen und benennen müssen können.
- 57
Eine Regelungslücke ist nicht erkennbar, denn § 3 BKV-Leistungen waren schon weit vor dem Vertragsschluss der VV Erstattungsverzicht gesetzlich normiert, sodass nicht feststellbar ist, dass hier eine Lücke vorliegen könnte.
- 58
Es ist bereits fraglich, ob bei einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger überhaupt eine „analoge Anwendung“ oder eine weitergehende Auslegung durch ein Gericht erfolgen könnte. Die Erläuterung unter Ziffer 7. ist eindeutig und klar gefasst, dass konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen einer „Berufskrankheit“ gemeint sind. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung einer Berufskrank-heit sind zutreffend vom Wortlaut der Erläuterungen nicht erfasst.
- 59
Sollte die Klägerin oder die Beklagte eine weitere Klarstellung für Maßnahmen nach § 3 BKV begehren, ist der beschrittene Klageweg nicht der Richtige, denn insoweit müssten die vertragsschließenden Parteien der VV Erstattungsverzicht eine inhaltliche Konkretisierung, in welcher Form auch immer, treffen.
- 60
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die individualpräventiven Maßnahmen nach § 3 BKV grundsätzlich eine originäre Maßnahme eines UV-Trägers darstellen, die mittels eines Verwaltungsaktes an den Versicherten geleistet werden. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger auf diese Maßnahmen aus dem jeweiligen Bescheid. Daher könnte es bereits aus diesem Rechtsverhältnis fraglich sein, ob eine Unzuständigkeit des UV-Trägers im Sinne des § 105 SGB X vorliegt, wenn im Rahmen der § 3 BKV-Maßnahmen ärztliche Behandlungen und Arzneimittel zulasten des UV-Trägers verordnet werden. Dies kann letztlich offen bleiben, weil sich vorliegend ergibt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen kann.
- 61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung.
- 62
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten und dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 2 U 37/24 1x (nicht zugeordnet)
- BKV § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung 16x
- § 105 SGB X 6x (nicht zugeordnet)
- § 111 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 1x
- SGG § 54 1x
- § 105 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 1 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- § 102 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 S. 1 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- § 111 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x