Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.
BLG § 67
Bundesleistungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.