(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf
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bebauten Grundstücken; - 2.
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Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind; - 3.
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Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten; - 4.
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Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung; - 5.
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Friedhöfen; - 6.
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Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen; - 7.
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Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten; - 8.
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Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung; - 9.
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Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten; - 10.
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Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.