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BLV 2009 § 5 Schwerbehinderte Menschen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 446/20.KS
28. November 2022
1 K 446/20.KS 28. November 2022