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BMG § 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen

Bundesmeldegesetz

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an

1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LC 99/24
10. März 2026
12 LC 99/24 10. März 2026