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BMG § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft

Bundesmeldegesetz

(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (10. Kammer) - 10 A 42/22
22. Dezember 2022
10 A 42/22 22. Dezember 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4062/19
25. August 2021
19 A 4062/19 25. August 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 N 22.17
10. Juli 2019
OVG 5 N 22.17 10. Juli 2019