Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BMinG § 6

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - 10 B 1/24
10. April 2025
10 B 1/24 10. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 27/22
29. Februar 2024
OVG 12 B 27/22 29. Februar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Kammer) - 6 K 175/22
22. November 2023
6 K 175/22 22. November 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 S 44/22
26. April 2023
OVG 10 S 44/22 26. April 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Kammer) - VG 6 L 174/22
1. November 2022
VG 6 L 174/22 1. November 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 3/11
3. November 2011
7 C 3/11 3. November 2011