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BNatSchG 2009 § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 A 9.23
19. Februar 2025
9 A 9.23 19. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 65/22.NE
10. Dezember 2024
21 D 65/22.NE 10. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 86/22.NE
10. Dezember 2024
21 D 86/22.NE 10. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 24/21.NE
20. November 2023
21 D 24/21.NE 20. November 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.2463
8. März 2023
15 ZB 22.2463 8. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 K 2876/18.KS
21. Oktober 2022
3 K 2876/18.KS 21. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 3815/21
20. Oktober 2022
14 S 3815/21 20. Oktober 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 141/20
14. Juli 2021
10 S 141/20 14. Juli 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MN 71/20
9. November 2020
1 MN 71/20 9. November 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (19. Kammer) - 19 K 417.17
18. September 2019
19 K 417.17 18. September 2019