Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2019 - 8 K 8879/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| Der Kläger wendet sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans betreffend den „Perimeter 2“ der Altlastenfläche „Kessler-Grube“ in Grenzach-Wyhlen. Statt der geplanten Sanierung mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung („Einkapselung“) erstrebt er einen Aushub des belasteten Erdreichs. |
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| Bei dem Kläger handelt es sich um einen als Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Verein (vgl. hierzu die vom Umweltbundesamt veröffentliche Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen.pdf), der auf Landesebene bereits 1978 als (Naturschutz-)Verband nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannt wurde (vgl. Bekanntmachung des damaligen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom 08.12.1978, GABl. 1979 S. 46). Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht in der Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung (§ 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers). |
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| Das im Eigentum der Beigeladenen stehende Sanierungsgrundstück, Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... von Grenzach-Wyhlen, weist eine Fläche von rund 32.000 m2 auf und ist Teil der insgesamt ca. 52.000 m2 großen sog. „Kessler-Grube“. Diese wird im Nordwesten vom ... und im Nordosten von der ...straße begrenzt, an die sich die Bahnstrecke Basel-Rheinfelden und jenseits derer ein Wohngebiet anschließen. Im Südosten grenzt die Kessler-Grube an das weitere Betriebsgelände der Beigeladenen und im Südwesten an den Rheinuferweg sowie jenseits dessen an den Rhein, der die Staatsgrenze zur Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet. Innerhalb der Kessler-Grube bildet der Perimeter 2, der Teil des Werksgeländes der Beigeladenen sowie unter anderem mit einer Abwasserreinigungsanlage bebaut ist, den südlichen Teil. Nördlich schließen sich mit dem „Perimeter 1“ im Nordwesten und dem „Perimeter 3“ im Nordosten weitere Altlastenflächen an. Während auf dem Perimeter 1 ein Totalaushub erfolgt, soll der Perimeter 3 durch Maßnahmen im Zuge eines Straßenbauprojekts (Neubau B...) saniert werden. |
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| Bei der Kessler-Grube handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube, die seit den 1950er Jahren bis 1976 mit Erdaushub, Bauschutt, Hausmüll, Gewerbeabfällen, Schlacken, Galvanikschlämmen und Abfällen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie unter anderem von bzw. im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verfüllt wurde. Aus den Auffüllungen resultieren zwei räumlich getrennte Altablagerungen, die sog. „Geigy-Grube“ im streitgegenständlichen Perimeter 2 und die „Roche-Grube“ im Perimeter 1. Seit 1961 wird südöstlich der Kessler-Grube der Betriebsbrunnen 49 („BR 49“) permanent mit einer Pumpleistung von 6.000 bis 7.000 m3/Tag betrieben, was eine Umkehrung der Grundwasserfließrichtung bewirkt (wasserrechtliche Genehmigung vom 17.08.1961). |
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| Am 19.07.2011 stellte die Altlastenbewertungs-Kommission Baden-Württemberg eine Sanierungsrelevanz für die Altablagerungen in der Kessler-Grube fest. Diese beruht auf Detailuntersuchungen aus den Jahren 2006 und 2011. Eine erste Detailuntersuchung vom 28.11.2006 zeigte im Bereich der Kessler-Grube Prüfwertüberschreitungen für Arsen, BTEX, Benzol, Naphtalin und PAK (EPA). In einer zweiten Detailuntersuchung vom 29.06.2011 wurden Prüf- bzw. Beurteilungswertüberschreitungen für Ammonium, Chlorbenzole, aromatische Amine, Arsen, PAK, AOX, BTEX, Benzol und Phenole festgestellt. Durch ein GC/MS-Screening wurden 185 Einzelsubstanzen identifiziert und daneben weitere unbekannte Substanzen nachgewiesen, deren Anzahl sich nur bedingt durch Identifikation von mehrfach nachgewiesenen Unbekannten eingrenzen lassen. Zudem ergab eine Betrachtung der Entnahmeraten aus dem BR 49, dass bei deren Reduzierung Grundwasser in den Rhein gelangen würde. |
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| Mit Anordnung vom 29.08.2011 verpflichtete das Landratsamt die Beigeladene, aus ihrem Werksbrunnen BR 49 wöchentlich mindestens 24.500 m3 Grundwasser zu fördern. |
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| Im Rahmen der weiteren Sanierungsprüfung wurde die Kessler-Grube in die drei genannten Perimeter unterteilt. |
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| Im Mai 2012 gab die Beigeladene die Durchführung einer Sanierungsuntersuchung von Perimeter 2 in Auftrag. Der hierzu gefertigte Bericht vom 07.05.2013 kommt nach einem Vergleich von zunächst zehn in Betracht gezogenen Sanierungsvarianten zu dem Ergebnis, dass die Variante „technische Sicherung durch Einkapselung mittels Dichtwand und Aufbringen einer Oberflächenabdichtung in Kombination mit einer hydraulischen Sicherung“ insgesamt vorzugswürdig sei. Die Vergleichsbetrachtung erfolgte in einem ersten Schritt durch eine Vorauswahl unter den zehn Varianten. In einem zweiten Schritt wurden die verbliebenen Alternativen, insbesondere die Varianten „Totalaushub“ und „Einkapselung“ anhand der Kriterien Effektivität, Zuverlässigkeit, Durchführbarkeit, Kosten, Risiken/Nachteile, Vorteile, Zeitdauer, Genehmigung und Nachbesserungsmöglichkeit bewertet. |
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| Den auf dieser Grundlage erstellten Sanierungsplan für Perimeter 2 der Altablagerung Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen vom 09.05.2014 legte die Beigeladene dem Beklagten zur Erklärung der Verbindlichkeit vor. Der Sanierungsplan ist auf eine Sanierung in Form einer „Einkapselung“ gerichtet und wurde im Wesentlichen mit einer Schutzgutgefährdung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser begründet. Als übergeordnetes Sanierungsziel wurde die Verhinderung des Schadstoffaustrags aus der Kapsel über das Grundwasser formuliert. Dieses Ziel soll über eine Einkapselung mit Sicherstellung einer dauerhaften Systemdichtigkeit der Kapsel, die Aufrechterhaltung eines von außen nach innen gerichteten hydraulischen Gradienten, eine kontinuierliche Überwachung und Dekontamination des hydraulischen Gradienten sowie die Überwachung der Grundwasserqualität im Abstrom erreicht werden. Hierzu sind der Bau einer umfassenden unterirdischen Dichtwand (Länge: 815 m, Dicke: 1 m, Tiefe: ca. 9 m mit Einbindung in den Muschelkalk) und einer siebenschichtigen 1 m dicken Oberflächenabdichtung sowie eine hydraulische Sicherung durch Absenkung des Grundwasserspiegels um ca. 10 cm vorgesehen. Für die hydraulische Sicherung sollen 200 - 400 m3, höchstens jedoch 600 m3 Grundwasser pro Tag gefördert werden. Das geförderte Grundwasser soll entweder in einer eigens zu diesem Zweck zu errichtenden oder in der vorhandenen Abwasserreinigungsanlage der Beigeladenen so gereinigt werden, dass eine Einleitung in den Rhein möglich ist. An 34 Messstellen soll eine kontinuierliche hydraulische Kontrolle und Überprüfung der Grundwasserqualität erfolgen. |
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| Dem Antrag war ein Bericht für die UVP-Vorprüfung vom 21.08.2014 beigefügt, der zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) nicht erforderlich sei. |
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| Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erklärte das Landratsamt den Sanierungsplan mit Bescheid vom 02.12.2014 unter Beifügung von insgesamt 43 Nebenbestimmungen für verbindlich. Die Verbindlichkeitserklärung umfasst die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Errichtung der Dichtwand im sog. Pilgerschrittverfahren mit Schlitzwandgreifer, Bohrungen für die Dichtwand im Bereich des ELT-Tunnels, die Errichtung zusätzlicher fünf Brunnen für die hydraulische Sicherung und die Errichtung zusätzlicher 16 Kontrollmessstellen sowie für die hydraulische Sicherung durch Entnahme von Grundwasser im Umfang einer maximalen Entnahmerate von 600 m3 pro Tag. Zur Abwasserbehandlung enthält der Bescheid die Nebenbestimmungen, dass das bei den Sanierungsarbeiten anfallende, kontaminierte Grund- und Oberflächenwasser vor der Einleitung in den Rhein in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt werden muss; diese Anlage ist danach so zu konzipieren, dass die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe (z.B. organische Spurenstoffe) eliminiert werden. Mit der hydraulischen Sicherung, bei der kontaminiertes, behandlungsbedürftiges Abwasser in erheblichen Mengen anfällt, darf erst dann begonnen werden, wenn eine geeignete, leistungsfähige Abwasserreinigungsanlage betriebsfertig installiert und behördlich abgenommen ist. Da die endgültige Konfiguration der Abwasserreinigungsanlage noch nicht feststehe, könnten die Grenzwerte zum Schutz des Rheins und die Kontrollwerte zur Steuerung der Abwasserreinigungsanlage sowie die notwendigen Eigenkontrolluntersuchungen noch nicht festgelegt werden. Dies bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten (Nebenbestimmungen 41 - 43). Zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus dem Sanierungsplan ordnete das Landratsamt die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Konzernmutter der Beigeladenen in Hohe von 29.250.000,- EUR an, die auf Basis einer fünfzigjährigen Betriebszeit berechnet und deren Anpassung vorbehalten wurde. Zu den neben anderen vom Kläger erhobenen Einwendungen heißt es in der Begründung der Verbindlichkeitserklärung: Die durchgeführten Untersuchungen bzw. die Datenlage seien ausreichend. Die Kessler-Grube sei über das in Baden-Württemberg etablierte Altlastenuntersuchungs- und Bewertungsverfahren - orientierende Untersuchung (OU), Detailuntersuchung (DU) und Sanierungsuntersuchung (SU) - intensiv bearbeitet worden und gehöre zu den am besten untersuchten Altlasten im Land (1991 bis 2013: 24 Gutachten, über 150 Bohrungen mit mehr als 1.000 entnommenen Proben; mehr als 100 GC-MS Screenings von Grundwasserproben). Die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen, die ein anerkanntes und erprobtes Verfahren zur Sicherung von Altlasten darstellten, schlössen eine Grundwassergefährdung für einen Zeitraum von ein bis zwei Generationen sicher aus. Auch wenn die eingewandten Nachhaltigkeitsaspekte im Grundsatz nachvollziehbar seien, müsse daneben der Aspekt der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Ein Totalaushub würde - seine technische und kostenmäßige Realisierbarkeit mit Blick auf die Infrastruktur auf dem Perimeter 2 (Kläranlage, Versorgungsleitungen etc.) vorausgesetzt - über eine halbe Milliarde Euro kosten. Zudem würden die mit einem Aushub verbundenen ökologischen Folgen (Transportaufwand, Energieaufwand zur thermischen Behandlung des Aushubmaterials, zumindest teilweise Deponierung des behandelten Aushubs) unterschätzt. Die Einkapselung sei auch deswegen geeignet, weil sie die Umsetzung möglicher neuer, effizienterer und ökologisch verträglicherer Sanierungsmethoden in der Zukunft offenlasse. |
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| Am 03.02.2017 machte das Landratsamt die Feststellung öffentlich bekannt, dass auf Basis der vorliegenden Unterlagen durch das Vorhaben keine Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würden. |
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| Den vom Kläger unter Berufung auf Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhobenen Widerspruch gegen die Verbindlichkeitserklärung wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2017 zurück. Durch den Widerspruchsbescheid wurde die Verbindlichkeitserklärung um weitere Nebenbestimmungen zum Betrieb des Brunnens BR 49 bis zur vollständigen Umschließung des Perimeters 2 sowie zum Artenschutz (Berücksichtigung eines Biberbaus und Zeitraumbegrenzungen für Rodungen, Gehölzrückschnitte und Bohrungen) ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei zwar unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten UVP-Vorprüfung zulässig, da es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UmwRG nur darauf ankomme, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen könne. Er sei aber unbegründet. Primäres Ziel der Sanierung auf Grundlage des BBodSchG sei die Gefahrenabwehr, nicht die Herstellung des Zustands vor der Verunreinigung. Der Gesetzgeber lasse Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich als Alternative zur Dekontamination zu, sodass bei der Wahl einer solchen Lösung gerade nicht die Anforderungen an die Ziele der Sanierung zu stellen seien, die bei einer vollständigen Dekontamination gelten würden. Es lasse sich dem Gesetz auch nicht entnehmen, dass diese Wertung nur für das Schutzgut Boden, nicht aber für das Schutzgut Wasser gelte. Die Sanierungsziele seien vielmehr auch bei einer bestehenden Belastung des Grundwassers einzelfallbezogen festzulegen. Die vorgesehene Einkapselung sei ein gängiges und häufig angewendetes Sicherungsverfahren, das ein Austreten schadstoffbelasteten Grundwassers verhindere. Da eine Dichtwand nie völlig dicht sein könne, werde ein hydraulisches Gefälle nach innen gerichtet und eine Wasserhaltung mit Reinigungsverfahren angeschlossen. Dass die geplante Dichtwand nur teilweise in eine sogenannte geologische Barriere - allerdings überall in ein Festgestein mit deutlich gegenüber dem Quartär herabgesetzter Durchlässigkeit - einbinden werde, sei durch das Einfallen der Schichten bedingt. Eine flächenhafte Einbindung der Dichtwand in die geologische Barriere sei zwar wünschenswert, aber nicht durchführbar, weil eine entsprechend gering durchlässige Schicht nicht bzw. nicht durchgehend vorhanden sei. Gleichwohl seien die Durchlässigkeiten im Festgestein, in das die Dichtwand eingebunden werde, und damit der Grundwasserumsatz in diesem Bereich um mindestens zwei Größenordnungen kleiner als im darüber liegenden Kies. Das Absenkungsziel der Grundwasserabsenkung von 10 cm sei bewusst klein gehalten, weil der Grundwasserzustrom von außen nach innen und damit die zu reinigende Wassermenge mit dem hydraulischen Gradienten direkt proportional anwachse. Die Oberflächenabdichtung sei notwendig, um eine Grundwasserneubildung durch Niederschlag zu unterbinden. Das gewählte Sicherungsverfahren sei hinreichend dauerhaft und nachhaltig, wenngleich ein Totalaushub hinsichtlich vieler Aspekte die deutlich nachhaltigere Lösung wäre. Der im Sanierungsplan angenommene Mindestsicherungszeitraum von ein bis zwei Generationen reiche für die Bewertung der Dauerhaftigkeit aus. Durch regelmäßige Kontrollen werde gewährleistet, dass die Anlage sicher betrieben werde und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Nachbesserung oder Wiederherstellung frühzeitig erkannt und in die Wege geleitet werden könne. Demgegenüber fielen auch unter Berücksichtigung von Folgekosten nach Ablauf von 50 Jahren die Kosten für einen Totalaushub voraussichtlich um ein Vielfaches höher aus, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass zu einem späteren Zeitpunkt durch den Fortschritt der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung zweckmäßigere Sanierungsmethoden zur Verfügung stünden. Einen grundsätzlichen Vorrang der Dekontamination sehe das Gesetz nicht vor. Bei dem Perimeter 2 handle es sich auch nicht um eine mit Blick auf ihre Dimension aus dem üblichen Rahmen fallende Altlast. Sein Ausmaß entspreche vielmehr demjenigen einer kleineren, maximal mittleren Hausmülldeponie. Würden die bodenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch eine deutlich kostengünstigere Lösung erfüllt, könne der Beigeladenen keine Maximallösung auferlegt werden. Die relativ kurze Realisierungszeit von etwa drei Jahren spreche ebenfalls gegen einen Totalaushub, bei dem vorbehaltlich seiner technischen Durchführbarkeit frühestens in 15 Jahren mit einem Abschluss zu rechnen sei. Schließlich habe auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da in der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt worden seien. |
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| Die hiergegen am 13.10.2017 erhobene Klage, mit welcher der Kläger eine Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung einer Dekontamination gegenüber der Beigeladenen begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.08.2019 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt und auch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zweifelhaft sei. Darüber hinaus sei die Klage jedenfalls unbegründet. |
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| Eine Verbandsklagebefugnis ergebe sich weder aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG komme es darauf an, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen könne, was nur der Fall sei, wenn die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) falle (§ 1 UVPG) und auch eine UVP-Pflicht bestehe (§§ 6 ff. UVPG). Eine UVP-Pflicht könne hier nach der auf Grundlage von § 3a Satz 1, § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nicht bestehen. Denn der Vorprüfungsbericht, gegen den von Rechts wegen nichts zu erinnern sei, habe gezeigt, dass keine der potentiellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens als erheblich nachteilig zu bewerten und deshalb keine UVP erforderlich sei. Auch aus Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG a. F. lasse sich keine UVP-Pflicht herleiten. Die Einrichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage sei nicht Gegenstand der Verbindlichkeitserklärung, da das Thema der Abwasserbehandlung in einem separaten Verfahren abgearbeitet werde. |
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| Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ebenso wenig eröffnet. Bei der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans handle es sich zwar um einen Verwaltungsakt, nicht jedoch um eine Zulassungsentscheidung. Das Bundes-Bodenschutzgesetz kenne keine Zulassungstatbestände, sondern weise durchgängig eine rein gefahrenabwehrrechtliche Struktur auf. Dies gelte auch für die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans und selbst dann, wenn diese - wie hier in Form wasserrechtlicher Erlaubnisse - andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen einschließe. Denn solche Entscheidungen stünden in einem engen Zusammenhang mit der zum Zweck der Gefahrenabwehr für verbindlich erklärten Sanierung und würden deshalb auch nur zur Gefahrenabwehr „aktiviert“. Eine Vorhabenzulassung stehe deswegen insoweit nicht in Rede. Diesem Verständnis stehe auch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) nicht entgegen. Auch wenn die nationalen Gerichte im Interesse eines effektiven Schutzes der durch das Umweltrecht der Union begründeten Rechte ihr nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit der Aarhus-Konvention auslegen müssten, habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bewusst von einer generalklauselartigen Eins-zu-eins-Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK abgesehen und an dem Konzept des enumerativ abschließenden Katalogs in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG festgehalten. Für eine Analogie fehle es vor diesem Hintergrund an einer planwidrigen Regelungslücke. Soweit in der Rechtsprechung ein prokuratorisches Klagerecht für Vorhaben angenommen werde, die zwar nicht dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterfielen, aber Vorschriften des Umweltunionsrechts unterlägen, ergebe sich hieraus für den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes nichts anderes. Dieses beruhe weder auf Unionsrecht noch enthalte es Bestimmungen, die es gebieten könnten, dem Kläger ein Klagerecht einzuräumen. Unberücksichtigt bleibe dabei auch, dass der für verbindlich erklärte Sanierungsplan andere Entscheidungen einschließe, da diese nur zur Gefahrenabwehr gleichsam „mitaktiviert“ würden und deswegen für die Frage des Klagerechts außen vor bleiben müssten. Es liege fern und wohne den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes auch nicht inne, dass eine auf Gefahrenabwehr und Umweltverbesserung gerichtete Maßnahme der Altlastensanierung mithilfe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes angegriffen werden könne. Da die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans einer Verbesserung der Altlastensituation diene und es ohne sie beim bisherigen Zustand bleibe, bestünden im Übrigen auch Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. |
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| Auch der Verpflichtungsantrag sei unzulässig. Ein Anspruch auf Anordnung eines Totalaushubs gegenüber der Beigeladenen stehe dem Kläger offensichtlich nicht zu. Ihm fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage - auch in Gestalt einer Bescheidungsklage -, da er vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt habe. |
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| Die Anfechtungsklage sei ferner auch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung weder an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG leide noch gegen die in § 2 Abs. 4 UmwRG genannten Belange verstoße. |
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| Gegen die Feststellung des Landratsamts, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, bestünden ebenso wenig Bedenken wie gegen die verfahrensmäßige Durchführung der UVP-Vorprüfung. Der Frage der UVP-Pflichtigkeit der Abwasserreinigungsanlage habe das Landratsamt nicht nachgehen müssen, weil diese nicht Gegenstand der Verbindlichkeitserklärung gewesen sei. |
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| Die Verbindlichkeitserklärung sei auch materiell rechtmäßig. Unabhängig davon, ob es sich bei dem in der Kapsel befindlichen Grundwasser noch um Wasser im Sinne des Wasserrechts handle, seien die bodenschutzrechtlichen Sanierungsziele auch bei Anwendung der wasserrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen. Diese würden erreicht, wenn die Voraussetzungen der im Wasserrecht anzuwendenden „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wie hier eingehalten würden. Die Altlast sei auch hinreichend untersucht worden. Insgesamt habe die Kombination der angewendeten Untersuchungsmethoden zu einem plausiblen und umfassenden Schadensbild geführt, weshalb weitere Bemühungen hinsichtlich der Identifikation von Stoffen oder die Vertiefung von Toxizitätsstudien - insbesondere die vom Kläger vermisste HPLC-MS-Analyse - nicht erforderlich gewesen seien. Die Bodenprobenentnahmen seien ebenfalls nicht unzureichend und auch die Bestimmung der Sanierungszielwerte sei nicht zu beanstanden. Nicht durchdringen könne der Kläger ferner damit, der Sanierungsplan berücksichtige nicht die Aufgabe des Weiterbetriebs des Brunnens BR 49. Im Sanierungsplan fänden sich Ausführungen zu den Strömungsverhältnissen ohne Berücksichtigung des Brunnens BR 49; der Sanierungsplan sehe bei Infragestellung des Weiterbetriebs des Brunnens BR 49 zudem eine Neubewertung der Grundwassersituation und der hydraulischen Sicherungsfunktion der Kapsel sowie eine Anpassung des Überwachungsprogramms vor. |
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| Dass sich die Beigeladene für eine Sanierung in Form der Sicherungsmaßnahme entschieden habe, indem die Altlast „eingekapselt“ werde, sei frei von rechtlichen Bedenken. Technische Verfahren zur Altlastensanierung ermöglichten mittlerweile zwar in allen denkbaren Fallgestaltungen die Beseitigung oder eine Verminderung des Schadstoffgehalts. In vielen Fällen, insbesondere bei sanierungsbedürftigen Altablagerungen, lägen die Kosten dafür jedoch in einer Größenordnung, die das Maß der Verhältnismäßigkeit überschreiten könne. Demgegenüber sei die „Einkapselung“ eine geeignete Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG. Durch die anerkannten Methoden der Einkapselung und der hydraulischen Sicherung sei gesichert, dass ein Schadstoffaustrag nicht entstehe. Die Befürchtung des Klägers, ohne Basisabdichtung nach unten könnte Grundwasser in tiefere Gesteinsschichten eintreten, erweise sich als unbegründet. Die Sicherungsmaßnahme sei auch dauerhaft im Rechtssinne. Hierfür genüge es, dass für die Dichtwand nach den anerkannten Regeln der Technik eine Beständigkeit von ca. 100 Jahren angesetzt werde. Schließlich könne der Kläger den angefochtenen Bescheid nicht wegen seiner Annahme in Frage stellen, die Sanierungsvariante Einkapselung sei ermessensfehlerhaft. Ein genereller Vorrang von Dekontaminationsmaßnahmen bestehe lediglich bei sog. „Neulasten“ im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BBodSchG. Die Ausübung des Auswahlermessens der Sanierungsmaßnahme sei unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen angestellten Verhältnismäßigkeitsüberlegungen rechtlich nicht zu beanstanden. Es stehe der Variante der Einkapselung auch nicht entgegen, dass ein Reinigungseffekt durch Auswaschung nach Fertigstellung der Oberflächenabdichtung zum Stillstand komme und insoweit eine gewisse „Mumifizierung“ der Schadstoffe eintrete. Entscheidend sei vielmehr, dass es nicht zu einem Schadstoffaustrag aus der Kapsel heraus nach außen komme. |
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| Am 09.01.2020 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 11.12.2019 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis zum 11.08.2020 verlängerten Frist im Wesentlichen wie folgt begründet: |
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| Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans sei jedenfalls bei völker- und unionsrechtskonformer Auslegung als Vorhabenzulassung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anzusehen. Sie erfordere - wie andere Zulassungsentscheidungen auch - die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahmen. Durch die Verbindlichkeitserklärung werde festgestellt, dass die im verbindlich erklärten Plan dargestellten Maßnahmen sachgerecht und keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich seien, solange keine neuen Tatsachen bekannt würden. Die Behörde mache sich damit den Plan einschließlich aller Annahmen und Ergebnisse der Untersuchungen, auf denen das Maßnahmenkonzept beruhe, zu eigen. Sollte sie zukünftig weitere Anordnungen treffen wollen, sei sie an die Billigung der für verbindlich erklärten Grundannahmen im Sanierungsplan gebunden. Darin liege im Wortsinn auch dann eine „Zulassung“, wenn mit der Entscheidung kein präventives oder repressives Verbot aufgehoben werde. Zwar müsse ein Sanierungsverpflichteter Altlasten auch ohne Anordnung der Behörde sanieren, weil sich die Sanierungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Komme aber ein Sanierungspflichtiger dieser Verpflichtung nach, ohne die Behörde einzubinden, laufe er Gefahr, dass nach Auffassung der Behörde die durchgeführten Maßnahmen nicht ausreichten, gerade weil die Behörde keine vorhergehende Kontrolle vorgenommen habe. Auch deshalb werde in der Praxis die zuständige Behörde zumindest eingebunden; zumeist ordne sie die erforderlichen Maßnahmen dann auch an. § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG stelle ein Instrument dar, eine vorhergehende Kontrolle durch die Behörde gerade zu ermöglichen, auch um für den Sanierungsverpflichten Rechtssicherheit zu schaffen. |
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| Die Frage, ob aus einer UVP-Vorprüfungspflicht eine UVP-Pflicht erwachse, betreffe die Begründetheit der Klage, so dass sich eine Klagebefugnis bereits aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, jedenfalls aber aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergebe. Bei völkerrechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Aarhus-Konvention könne § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur so ausgelegt werden, dass ihm die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans unterfalle. Die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans bereite jedenfalls den Boden für die eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen. |
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| Im Rahmen einer völkerrechts- und unionsrechtskonformen Analogie ergebe sich die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Es handle sich vorliegend nur deswegen nicht um eine dort genannte Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz, weil das Bundes-Bodenschutzgesetz weitergehende Anforderungen stelle. Grundsätzlich sei das Umweltschadensgesetz aber auf Schädigungen des Bodens und des Grundwassers anwendbar, die infolge der Ablagerung von Abfällen entstanden seien. Die materiell-rechtlich höheren Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes dürften nicht dazu führen, dass der nationale Gesetzgeber damit das Überprüfungsrecht anerkannter Umweltvereinigungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie ausheble. Da der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht habe, bestehe eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des Verbandsklagerechts zu schließen sei. Einer Analogie stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber an dem Konzept des enumerativ abschließenden Katalogs in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG habe festhalten wollen. Denn es gehe nicht um eine generelle Erweiterung des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf sämtliche nach Art. 9 Abs. 3 AK angreifbaren Handlungen und Unterlassungen. Vielmehr solle das Umweltrechtsbehelfsgesetz hier nur auf Entscheidungen ausgedehnt werden, die der Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommen habe, aber aufgrund eines verkürzenden Wortlauts versehentlich ausgeklammert habe. Im Rahmen der Analogie sei dabei nicht auf die zeitlichen Begrenzungen oder materiellen Anforderungen des Umweltschadensgesetzes abzustellen, da der Gesetzgeber - hätte er diesen Fall bedacht - eine völkerrechtskonforme Gestaltung gewählt hätte. Art. 9 Abs. 3 AK kenne aber weder materielle Mindestanforderungen der anzuwendenden Umweltstandards noch zeitliche Grenzen seiner Anwendbarkeit, solange die Entscheidung nach Inkrafttreten der Konvention erfolgt sei. Im Rahmen der Analogie sei daher § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auf sämtliche Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz anzuwenden. Da der Umweltschaden hier andauere, wäre das Umweltschadensgesetz auch zeitlich anwendbar. |
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| Eine Klagebefugnis ergebe sich zumindest aus § 42 Abs. 2 VwGO, da Art. 9 Abs. 3 AK eine Auslegung des § 4 Abs. 3 BBodSchG gebiete, nach der die Vorschrift auch Umweltvereinigungen wie dem Kläger ein Klagerecht einräume. Die Überprüfung durch Umweltvereinigungen diene dazu, dass umweltrechtliche Regelungen wie hier vollständig umgesetzt werden. Darauf, ob sie teilweise umgesetzt würden und insoweit auch eine Verbesserung bewirkten, komme es nicht an. Dementsprechend müsse eine Umweltvereinigung auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sanierung angreifen können, die nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 BBodSchG genüge und daher den Pflichtigen bei unveränderter Sachlage von der zuvor gesetzlich bestehenden weitergehenden Sanierungspflicht entbinde. Indem die Sanierungsmaßnahme darüber hinaus gegen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie verstoße, liege es im Übrigen auf der Hand, dass das Umweltunionsrecht betroffen sei und das Bundesbodenschutzgesetz insoweit auch der Umsetzung von Unionsrecht diene. |
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| Jedenfalls begründeten die in der Verbindlichkeitserklärung konzentrierten Zulassungsentscheidungen ein Klagerecht aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, sämtliche Zulassungen stünden in einem engen Zusammenhang mit der zum Zwecke der Gefahrenabwehr für verbindlich erklärten Sanierung und würden deshalb auch nur zur Gefahrenabwehr aktiviert, überzeuge nicht. Welchem Zweck ein Vorhaben diene, sei für die Frage, ob es sich um eine Vorhabenzulassung handle, unerheblich. |
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| Auch die Verpflichtungsklage sei zulässig. Eine fehlende Antragstellung bei der Behörde stehe dem nicht entgegen. Die zum Sanierungsplan abgegebene Stellungnahme und die Widerspruchsbegründung seien so zu verstehen, dass der damals noch nicht anwaltlich vertretene Kläger das Ziel einer Dekontamination verfolgt habe. Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsentscheidung enthielten daher eine Entscheidung über die Frage, ob die Beigeladene zu einer Dekontamination zu verpflichten sei. Die Forderung einer vorhergehenden Antragsstellung sei im vorliegenden Fall außerdem pure Förmelei und deswegen als Klagevoraussetzung nicht zu rechtfertigen. Schließlich habe der Beklagte auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Klägers bislang nicht reagiert, so dass die Verpflichtungsklage zumindest zwischenzeitlich als Untätigkeitsklage zulässig geworden sei. Indem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten geltend mache, von der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG zu verlangen, der eine rechtmäßige Sanierung in Form einer Dekontamination vorsehe, oder ihr eine solche unmittelbar nach § 4 Abs. 3 BBodSchG aufzuerlegen, wende er sich gegen das Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Zudem sei die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 3 AK zulässig. |
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| Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses liege auf der Hand, da der Beigelande ohne Verbindlichkeitserklärung bei richtiger Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Dekontamination verpflichtet sei. |
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| In der Sache umfasse die Verbindlichkeitserklärung nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts nur einen Teil des Sanierungsplans, da die Zulassung der Behandlung des aus der Altlast gepumpten Grundwassers weitgehend einem gesonderten Verfahren überlassen werden solle. Es handle sich jedoch um einen zwingend erforderlichen Teil der Sicherungsmaßnahme, der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BBodSchV als Auswirkung auf die Umwelt auch Teil des Sanierungsplans sein müsse. Die Verbindlichkeitserklärung komme damit einer Teilgenehmigung gleich, die eine vorläufige positive Beurteilung hinsichtlich des Gesamtvorhabens voraussetze. Hierfür fehle es aber an der Klärung, ob das erfasste Grundwasser derart gereinigt werden könne, dass es die für eine Einleitung in den Rhein geforderten Grenzwerte einhalte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grenzwert für Benzo(a)pyren als Marker für PAK nach der Wasserrahmenrichtlinie im Rhein bereits überschritten sei und daher Benzo(a)pyren aufgrund des Verschlechterungsverbots in den Rhein nicht mehr eingeleitet werden dürfe, jedenfalls nicht mehr in der im Sanierungsplan angegebenen Konzentration. Zudem hätten die Auswirkungen der Einleitung der Schadstoffe in den Rhein und die damit verbundene Verteilung der Schadstofffrachten aus der Altlast nicht nur bei der Bewertung des Sanierungsplans, sondern auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. Die UVP-Vorprüfung hätte daher und auch aufgrund der erheblichen Gefahren durch die Altlast und ihre Sanierung mit dem außerordentlichen Gefahrenpotential, die sich aus der Gefährlichkeit der Schadstoffe sowie ihrer Lage im Grundwasser und nahe des Rheins, der die Trinkwasserversorgung ganzer Regionen sicherstelle, das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bejahen müssen. |
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| Die vorgesehenen Maßnahmen seien unzureichend. Schon während der voraussichtlichen Lebensdauer der Dichtwand von allenfalls 50 - 100 Jahren verblieben erhebliche Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Altlasten im Grundwasser besondere Gefahren für die Umwelt aufwiesen. Dies spiegle sich etwa darin wider, dass der Gesetzgeber für die Sanierung von Altlasten im Grundwasser auf das Wasserrecht und den dort enthaltenen Besorgnisgrundsatz verweise, die Rechtsprechung den Besorgnisgrundsatz nicht der Schadensvorsorge, sondern der Gefahrenabwehr zuordne und bei fachlicher Risikoeinschätzung die Lage im Grundwasser zu einer 1,6-fachen, hier aufgrund des Volumens sogar 1,8-fachen, also weit höheren Risikoziffer führe. Bei Altlasten wie der vorliegenden mit gefährlichen Abfällen und hierdurch bewirkten erheblichen Schadstoffkonzentrationen und -frachten im Grundwasser potenzierten sich diese Gefahren. Vor dem Hintergrund, dass das Wasser innerhalb der Dichtwand seine Eigenschaft als Grundwasser nicht verliere, werde dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz insgesamt nicht Genüge getan. Wie bislang solle das Grundwasser außerhalb der Dichtwand allein dadurch geschützt werden, dass eine Ausdehnung der Schadstofffahne durch Brunnen verhindert werde, ohne dass ein weiterer Wasserzutritt in die Altlast verhindert würde. Zudem verdeutliche die Deponieverordnung mit ihren abgestuften Anforderungen an die Dichtigkeit von Deponien je nach Gefährlichkeit der Abfälle, dass jedenfalls bei gefährlichen Abfällen redundante Systeme vorhanden sein müssten, um das Austreten von Schadstoffen zu verhindern. Bei Deponien für gefährliche Abfälle seien eine geologische Barriere, mehrere künstliche Basisabdichtungen, eine Oberflächenabdichtung und eine Erfassung des Sickerwassers erforderlich, um dem Besorgnisgrundsatz gerecht zu werden. Die fehlende Einbindung der Dichtwände in eine geologische Barriere entspreche auch nicht dem Stand der Technik. Eine nicht dem Stand der Technik entsprechende, nicht redundante Sicherung von gefährlichen, hier noch dazu aufgrund unzureichender Untersuchungen weitgehend unbekannten Abfällen der Chemieindustrie sei evident unzureichend. |
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| Die Maßnahmen bewirkten auch keine dauerhafte Gefahrenabwehr. Das Gefahrenpotential der Schadstoffe und Umwandlungsprodukte sei aufgrund ihrer Stoffgefährlichkeit, ihrer Lage im und nahe am Grundwasser, des karstigen durchlässigen Untergrunds und der Lage am Rhein außerordentlich hoch und werde bei Umsetzung des Sanierungsplans nur vorübergehend gesenkt. Da aufgrund der Langlebigkeit der Schadstoffe von vielen tausend Jahren bei Fortführung des vorgesehenen Konzepts die Dichtwand entsprechend häufig wiederhergestellt werden müsse, sei die dauerhafte Umsetzung der zu erwartenden Reparaturen wirtschaftlich unmöglich, jedenfalls nicht gesichert. Bis zum Ende der technischen Lebensdauer werde keine Senkung des Gefahrenpotenzials erreicht, so dass die Gefahrenbeseitigung letztlich nur verschoben und dabei sogar erschwert werde. Das Nachhaltigkeits- und Verursacherprinzip erfordere aber - gerade vor dem Hintergrund der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung -, dass die Sanierung einen Beitrag zur dauerhaften Beseitigung der Gefahr leiste. |
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| Schließlich sei das in der Sanierungsuntersuchung dargestellte Auswahlverfahren zur Bestimmung der Sanierungsmethode, das sich der Beklagte im Rahmen des Auswahlermessens zu eigen gemacht habe, ungenügend und irreführend. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den Schwächen des Sanierungsplans gerade im Vergleich zu einer Dekontamination. Es sei im Hinblick auf die Sicherheit und Dauerhaftigkeit der Gefahrenabwehr offensichtlich unzutreffend, dass die Beigeladene eine Dekontamination und die vorgesehenen Maßnahmen als gleich geeignet angesehen habe. Überdies habe sie naheliegende Varianten einer Dekontamination unberücksichtigt gelassen. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2019 - 8 K 8879/17 - zu ändern, die Verbindlichkeitserklärung des Landratsamts Lörrach vom 2. Dezember 2014 zum Sanierungsplan Kessler-Grube, Grenzach-Wyhlen, Perimeter 2, vom 9. Mai 2014 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14. September 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Kessler-Grube, Perimeter 2, aufzugeben. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Das Verwaltungsgericht habe eine Klagebefugnis des Klägers zu Recht verneint. Allein die Tatsache, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen könnte, reiche für ein Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht aus. Vielmehr müsse die UVP-Pflicht positiv festgestellt werden, die im Vorprüfungsbericht aber zutreffend verneint worden sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Durch die Verbindlichkeitserklärung werde kein Vorhaben zugelassen, auch nicht durch die in ihr konzentrierten Entscheidungen. Letztere stünden in einem engen Zusammenhang mit der zum Zwecke der Gefahrenabwehr für verbindlich erklärten Sanierung und dienten somit ebenfalls allein der Gefahrenabwehr. Das Bundes-Bodenschutzgesetz kenne keine Zulassungstatbestände. Des Weiteren liege auch keine Zulassung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK vor. Ein Beteiligungsrecht des Klägers unmittelbar aus der Aarhus-Konvention gebe es nicht und eine analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK auf den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit folge nichts anderes, da das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht auf völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen beruhe, sondern allein der Gefahrenabwehr diene. Da die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans auf den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nicht solchen des Umweltschadensgesetzes beruhe, sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ebenfalls unanwendbar. Da das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht auf Unionsrecht beruhe, sei der Kläger auch nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Sanierungsmaßnahme verstoße ferner nicht gegen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Wasserrahmenrichtlinie, da insbesondere das Verschlechterungsverbot nicht verletzt werde. |
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| Für die Verpflichtungsklage scheide eine Klagebefugnis aus, weil sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG keine Pflicht zur Sanierung durch eine Dekontamination ergebe. Ungeachtet dessen fehle es aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen an einem Rechtsschutzbedürfnis. |
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| Die Klage könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei insgesamt nachvollziehbar. Dabei sei die Abwasserbehandlung zulässigerweise bereits nicht Gegenstand der Verbindlichkeitserklärung gewesen. |
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| Die Verbindlichkeitserklärung sei auch materiell rechtmäßig. Die geplante Maßnahme sei als Sicherungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG konzipiert und geeignet, um die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern. Dies werde durch die Errichtung der Dichtwand und der Oberflächenabdichtung sowie durch die hydraulische Sicherung gewährleistet. Die Schadstoffe, deren Ausbreitung an den Grundwasserfluss gebunden sei, könnten weder horizontal noch vertikal über die Grenzen der Altlast hinweg abströmen. Die Dichtwand sowie die hydraulische Sicherung könnten auch über 100 Jahre hinaus in Stand gehalten und effektiv betrieben werden. |
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| Neben der vom Kläger angestrebten Dekontamination seien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG auch Sicherungsmaßnahmen zulässig. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass dies nur für das Schutzgut Boden und nicht auch für das Schutzgut Wasser gelte. Die Dekontamination sei eine mögliche Sanierungsmaßnahme, die im vorliegenden Fall jedoch nicht habe angeordnet werden müssen, da die seitens der Beigeladenen gewählte Einkapselung mit hydraulischer Sicherung eine zweckmäßige und zulässige Sanierungsmaßnahme darstelle. |
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| Die Beigeladene beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Kläger sei nicht klagebefugt. Bei der angefochtenen Verbindlichkeitserklärung handle es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergebe sich keine Klagebefugnis, weil durch die erfolgte Vorprüfung bereits abschließend geklärt sei, dass eine UVP-Pflicht nicht bestehe. Selbst wenn man insoweit bereits eine UVP-Vorprüfungspflicht für ausreichend hielte, beziehe sich § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG lediglich auf Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG. Verbindlichkeitserklärungen nach § 13 Abs. 6 BBodSchG würden in § 2 Abs. 6 UVPG aber nicht aufgeführt. Eine Verbindlichkeitserklärung stelle insbesondere keine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG dar. Bei Zulassungen im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG gehe es ausschließlich um Entscheidungen, durch die der Betreiber das Recht erhalte, das Vorhaben zu realisieren. Die Verbindlichkeitserklärung sei aber keine zwingende Voraussetzung für die Realisierung des Sanierungsplans. Darüber hinaus sehe das UVP-Gesetz für die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes auch keine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung vor. Als Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kämen daher allenfalls die in die Verbindlichkeitserklärung eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse in Betracht. Aus deren Miterteilung könne jedoch kein Klagerecht abgeleitet werden, da sie nur im Zusammenhang mit der letztlich den Streitgegenstand prägenden Verbindlichkeitserklärung, die selbst keinen Zulassungscharakter habe, erfolge und deswegen lediglich als Annex anzusehen seien. Jedenfalls könnte sich eine Klagebefugnis insoweit allenfalls und ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnisse beziehen. Die Prüfung beschränkte sich dementsprechend auf die Frage, ob durch den Einbau der Dichtwand oder die Entnahme von Wasser aus der Einkapselung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien oder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden. Dies sei in Bezug auf den Einbau der Dichtwand und die Entnahme des Wassers aus der Einkapselung offensichtlich nicht der Fall. |
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| Da die Verbindlichkeitserklärung keine Vorhabenzulassung darstelle, ergebe sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG keine Klagebefugnis. Die Aarhus-Konvention zwinge nicht zu einer weiterreichenden Auslegung des Zulassungsbegriffs. Der Gesetzgeber habe sich bei Schaffung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes gerade dagegen entschieden, den weiten Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK zu übernehmen. Hieraus folge, dass eine behördliche Maßnahme, die nicht durch die enumerative Aufzählung des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasst sei, auch nicht durch eine erweiternde Auslegung in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden könne. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sei ebenfalls nicht einschlägig. Das Umweltschadensgesetz werde im Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes von diesem verdrängt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke lägen nicht vor. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht auf ein im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO berücksichtigungsfähiges prokuratorisches Klagerecht berufen. Die Figur des prokuratorischen Klagerechts sei durch die umfangreichen Tatbestände des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes überholt. |
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| Dem Kläger fehle es schließlich auch hinsichtlich der erhobenen Verpflichtungsklage an einer Klagebefugnis. Ein Anspruch auf Anordnung eines bestimmten Sanierungskonzepts bestehe nicht, da es an einer entsprechenden bodenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage fehle. Aus der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans könne ein Dritter grundsätzlich keine eigenen Rechte herleiten. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG mehrere Verpflichtete für die Sanierung der Altlast in Frage kämen, hier neben der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin insbesondere die Gemeinde Grenzach-Wyhlen als Mitverursacherin, weil diese selbst Abfälle in die Kessler-Grube eingebracht habe. Ferner kämen für die Sanierung der Altablagerung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG sowohl Maßnahmen der Dekontamination und als auch der Sicherung in Betracht, die als gleichwertig zu bewerten seien. Woraus sich insofern ein Anspruch des Klägers darauf ergeben sollte, dass der Beklagte zwingend eine Dekontamination durch die Beigeladene anordnen müsse, sei nicht erkennbar. In dem Verpflichtungsantrag des Klägers sei auch nicht etwa als „Minus“ ein Bescheidungsantrag enthalten gewesen. Dem stehe schon entgegen, dass der Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf eine Dekontamination durch die Beigeladene gerichtet gewesen sei. Der Kläger könne eine Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage auch nicht aus dem Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG herleiten. Weder handle es sich bei der Verbindlichkeitserklärung um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG noch beziehe sich § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auf das Bundes-Bodenschutzgesetz. Angesichts dieser Umstände könne auch Art. 3 AK nicht die Zulässigkeit der Klage begründen. |
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| Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da die Verbindlichkeitserklärung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Entscheidung des Beklagten sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und die gewählte Sanierungsmaßnahme stehe im Einklang mit den Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes zur Sanierung von Altablagerungen. Die Altlastenuntersuchungen in der Kessler-Grube, die sich über einen Zeitraum von weit über 20 Jahren erstreckt hätten, seien weit über das nach den gesetzlichen Anforderungen erforderliche Maß hinausgegangen. Sie hätten zu einem plausiblen und umfassenden Schadensbild sowie zu einem umfänglichen Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Altablagerung geführt. Das auf dieser Grundlage festgelegte Sanierungsziel, die Verhinderung eines Schadstoffaustrages über das Grundwasser aus dem Bereich der Altlast, sowie die ergänzend angewandten Sanierungszielwerte stünden im Einklang mit den geltenden bodenschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben. Die gewählte Sicherungsmaßnahme stelle die Erreichung des Sanierungsziels sicher, ohne dass es hierfür einer vollständigen Identifizierung aller in der Altablagerung vorhandenen oder zukünftig möglicherweise noch entstehenden Substanzen oder einer Basisabdichtung bedürfe. Der vorgesehene Gradient von 10 cm innerhalb der Kapsel sei abgestimmt auf die geplanten Entnahmeraten der Brunnen, die bei Bedarf angepasst werden könnten. Eine Zulassungsentscheidung über die Anlage zur Reinigung des im Rahmen der Sanierung aus dem Pumpbetrieb anfallenden Wassers schließe die Verbindlichkeitserklärung zulässigerweise nicht ein. Der Sanierungsplan setze sich jedoch anhand zweier konkreter Anlagenvarianten im Detail mit den vorgesehenen Reinigungsverfahren für das anfallende Wasser und der anschließenden Einleitung in den Rhein auseinander. Der Beklagte komme auf dieser Grundlage und anhand von Erfahrungen der vergleichbaren Sanierungsmaßnahme in unmittelbarer Nachbarschaft in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass in beiden Varianten von einer ausreichenden Klärbarkeit des anfallenden Wassers vor Einleitung in den Rhein ausgegangen werden könne. |
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| Die geplanten Sanierungsmaßnahmen seien in ihrer Gesamtheit einer Vorprüfung unterzogen worden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der Beklagte komme auf dieser Grundlage in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, das keine UVP durchzuführen sei. Die Maßnahmen seien auch auf Dauer angelegt. Eine zeitliche Beschränkung für die Durchführung der Sicherung gebe es nicht und ein möglicher Reparatur- oder Austauschbedarf einzelner Komponenten werde im Sanierungsplan berücksichtigt. |
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| Die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes sei auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das Auswahlverfahren der Sicherungsmaßnahme rechtmäßig, die Sicherung gleichwertig mit einer Dekontamination und eine Dekontamination vorliegend unzumutbar. |
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| Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten zum Parallelverfahren 10 S 140/20 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| I. Der ohne die Beantragung und Gewährung eines entsprechenden Nachlasses (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) nachgereichte und deswegen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähige (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 S 3134/20 - juris Rn. 29 m. w. N.) Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2021 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er enthält mit Blick auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte kein wesentlich neues, bislang unerörtertes Vorbringen (vgl. zu den Maßstäben ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). |
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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO) Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Anfechtungsantrag ist entgegen der Beurteilung in dem angegriffenen Urteil zwar teilweise zulässig, die Klage ist insoweit aber unbegründet (1.). Den Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig angesehen (2.). |
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| 1. Die auf vollständige Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage ist unzulässig (a). Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig ist die Klage hingegen, soweit der Kläger damit auch die in die Verbindlichkeitsentscheidung eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse anficht. Die in diesem Umfang zulässige Klage kann jedoch keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist (b). |
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| a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine andere gesetzliche Bestimmung zur Zulässigkeit der Klage enthält § 2 Abs. 1 UmwRG. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung unter dort weiter aufgestellten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (sog. Verbandsklage). |
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| Bezogen auf die Verbindlichkeitserklärung in ihrer Gesamtheit liegen die Voraussetzungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für eine Verbandsklage des Klägers nicht vor (aa). Der Kläger kann insoweit auch keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen (bb). |
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| aa) Der Kläger hat als hierzu nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 UmwRG anerkannte Vereinigung zwar die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ist als solche aber grundsätzlich nicht verbandsklagefähig, weil sie keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG darstellt. |
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| (1) Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Hierunter fallen nur Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verbindlichkeitserklärung als solche keine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne darstellt, für sie keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann und deswegen insoweit auch keine übergangene Beteiligungsberechtigung des Klägers im Raum steht. |
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| (a) Bei der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans handelt es sich nicht um eine der in § 2 Abs. 6 UVPG genannten Zulassungsentscheidungen. Hierunter fallen ausschließlich die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG), ferner Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 UVPG (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG) sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVP-Gesetz begründet werden soll, und Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG ersetzen (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG). |
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| Aus diesem Katalog kommt von vornherein allenfalls eine Einordnung der Verbindlichkeitserklärung als sonstige behördliche Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben in Betracht. Eine solche scheitert jedoch am fehlenden Zulassungscharakter der Verbindlichkeitserklärung. Denn der Charakter einer Zulassung wohnt der Verbindlichkeitserklärung ungeachtet ihrer Verwaltungsaktqualität und der damit verbundenen Bindungen nicht inne. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kein Erfordernis einer vorherigen behördlichen Kontrolle der Sanierung besteht und die Verbindlichkeitserklärung deswegen nicht zumindest Teilaspekte einer Zulassungsentscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.05.2006 - C-508/03 - NVwZ 2006, 803 zu mehrstufigen Genehmigungsverfahren) enthält. Spiegelbildlich zu dem Umstand, dass sich die bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ohne dass es zu ihrer Begründung der behördlichen Anordnung durch einen Verwaltungsakt bedürfte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - juris Rn. 8 m. w. N.), folgt das Bodenschutzrecht vielmehr dem Prinzip des Vorrangs der privaten Planung (vgl. §§ 13, 14 BBodSchG). Als Folge desselben überlässt es das Gesetz der Entscheidung des Sanierungspflichtigen, eine Verbindlichkeitserklärung der Behörde herbeizuführen oder auch nicht. Denn eine solche setzt einen entsprechenden Antrag des Sanierungspflichtigen voraus (vgl. hierzu Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 25 m. w. N.). Soweit mithin im Verfahren der Verbindlichkeitserklärung eine behördliche Prüfung stattfindet, erfolgt auch diese nur abhängig vom freien Willen des Sanierungspflichtigen (zu den Vor- und Nachteilen vgl. Dombert a. a. O. Rn. 26) und handelt es sich schon deswegen nicht um eine „Zulassung“ des Sanierungsplans. Einer solchen bedarf es vor seiner Umsetzung aus bodenschutzrechtlicher Sicht - ungeachtet möglicher fachrechtlicher Genehmigungserfordernisse - nicht. Da das Bundes-Bodenschutzgesetz keine Zulassungstatbestände enthält, die auf eine vorherige behördliche Kontrolle zielen (vgl. hierzu ausdrücklich die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 13/6701 vom 19.01.1997, S. 62 lfd. Nr. 11), wird der Sanierungsplan auch dann nicht zu einer Zulassungsentscheidung, wenn er auf Antrag des Pflichtigen für verbindlich erklärt wird. Durch die Verbindlichkeitserklärung erhält der Sanierungsplan vielmehr nur insoweit eine andere rechtliche Qualität, als er über die bloße Darstellungsfunktion (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) rechtliche Bindungen erzeugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 466 § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG a. F.>). Mit ihr macht sich die Bodenschutzbehörde zwar den Plan - gegebenenfalls auch mit Abweichungen und Nebenbestimmungen - zu eigen und erkennt die in diesem aufgeführten Maßnahmen als sachgerecht an (vgl. Spieth in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 41, 45). Die behördliche Prüfung des Sanierungsplans erfolgt allerdings allein mit Blick auf die Bindung der Behörde an die darin liegende Billigung des Sanierungskonzepts. Soweit in diesem Zusammenhang auch von einer „Genehmigung“ des Plans gesprochen wird (vgl. etwa Dombert a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 24 m. w. N.), erfolgt eine solche nicht im Sinne einer Präventivkontrolle, sondern ist damit eine rein feststellende Genehmigungswirkung im Sinne einer Billigung gemeint (vgl. näher Schmitt, Der Sanierungsplan nach § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz, 2007, S. 146 f.). Durch die - grundsätzliche - Bindung der Behörde an die von ihr erklärte Verbindlichkeit des Sanierungsplans erlangt die Verbindlichkeitserklärung dementsprechend auch nicht den Charakter einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG. Von den dort aufgeführten Entscheidungen unterscheidet sie sich vielmehr wesentlich. Dies gilt auch mit Blick auf die in § 2 Abs. 6 Nr. 2 und 3 UVPG aufgeführten Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren. Ungeachtet des ohnehin abschließenden Charakters der Aufzählung des § 2 Abs. 6 UVPG ist die Verbindlichkeitserklärung mit diesen nicht vergleichbar und liegen die Voraussetzungen für eine Analogie schon deswegen nicht vor. Denn um eine vorgelagerte, die Voraussetzungen für eine spätere Zulassung schaffende Entscheidung (vgl. zu diesem Aspekt Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl., § 1 UmwRG Rn. 34) handelt es sich bei der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht. Darüber hinaus würde es aufgrund des nach dem Willen des Gesetzgebers abschließenden Charakters der Aufzählung verbandsklagefähiger Entscheidungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzungen für eine Analogie fehlen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 - 4 A 610/19 - juris Rn. 58 f. m. w. N.). |
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| Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 6 UVPG Begrifflichkeiten aus der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU, ABl. L 26/1 v. 28.01.2012, S. 1) aufnimmt und dort als „Genehmigungen“ ebenfalls nur solche Entscheidungen erfasst werden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie, vgl. zum unionsrechtlichen Genehmigungsbegriff etwa EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 - NVwZ 2004, 593 - „Wells“). Schließlich handelt es sich bei der Sanierung auch nicht um ein Vorhaben, das Gegenstand einer Zulassungsentscheidung sein könnte. Denn es geht weder um die Errichtung einer technischen oder sonstigen Anlage noch um eine sonstige in Natur und Umwelt eingreifende Maßnahme (§ 2 Abs. 4 UVPG). Das Bodenschutzrecht zielt vielmehr auf die Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen, die gerade durch bereits erfolgte Eingriffe des Menschen in die Umwelt entstanden sind, und damit auf eine Gefahrenabwehr, die keine vorgelagerten Kontrollmechanismen kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 a. a. O. Rn. 467). |
|
| Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Aspekte möglicher behördlicher Anordnungen der Erstellung eines Sanierungsplans sowie auch möglicher Handlungsoptionen der Behörde nach der Versagung einer beantragten Verbindlichkeitserklärung hervorgehoben hat, ist dies nicht geeignet, den fehlenden Zulassungscharakter der Verbindlichkeitserklärung in Frage zu stellen. Abgesehen vom rein spekulativen Charakter derartiger Erwägungen ließen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen, welche eine Einordnung der Verbindlichkeitserklärung als Zulassungsentscheidung nahelegen könnten. Darüber hinaus handelte es sich bei all diesen Handlungsoptionen ihrerseits nicht um Zulassungsentscheidungen, sondern um Gefahrenabwehrmaßnahmen und wird dadurch gerade die gefahrenabwehrrechtliche Zielrichtung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterstrichen. |
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| (b) Im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeitserklärung gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG besteht ferner keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Die Verbindlichkeitserklärung ist als solche nicht in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) aufgeführt. Soweit im vorliegenden Fall eine Vorprüfungspflicht bestand, betraf diese allein wasserrechtliche Zulassungstatbestände. Zur UVP-Pflichtigkeit der Verbindlichkeitserklärung insgesamt führt dies - auch unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG - aufgrund der Vorhaben- bzw. Projektbezogenheit der Vorprüfungspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 4 UVPG = § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 UVPG a. F.; Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UVP-Richtlinie) nicht. |
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| Soweit der Kläger nunmehr noch - wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs - meint, bei dem für verbindlich erklärten Sanierungsplan handle es sich um eine Planung, welche der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliege, ist nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG angesprochen (siehe hierzu unter (3)). |
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| (c) Nach dem Vorstehenden ist eine Verbandsklagebefugnis des Klägers auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG ausgeschlossen. Danach besteht die Klagebefugnis in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG nur, wenn der Kläger in dem Verfahren zur Beteiligung berechtigt war. Eine Beteiligungsberechtigung scheidet von vornherein aus, wenn es mit Blick auf eine mögliche UVP-Pflichtigkeit bereits an einem tauglichen Gegenstand fehlt (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 7 f., vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10, vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 - Buchholz 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 18, vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 20). Dies ist hier aber der Fall, da die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans als solche kein Vorhaben darstellt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. |
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| (2) Die Verbindlichkeitserklärung stellt auch keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Die Vorschrift ist weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Dieses findet aufgrund der in § 1 Satz 2 USchadG geregelten Subsidiarität im Regelungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes keine Anwendung und könnte darüber hinaus auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Denn das Umweltschadensgesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30.04.2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem genannten Zeitpunkt geendet hat (§ 13 Abs. 1 USchadG). Es gilt außerdem nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat (§ 13 Abs. 2 USchadG). Da die vorliegende Altlast auf einer Ablagerung von Abfällen beruht, die bereits in den 1970er Jahren und damit jedenfalls weit vor dem 30.04.2007 eingestellt wurde, könnte ein Verbandsklagerecht des Klägers damit selbst dann nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hergeleitet werden, wenn man die Vorschrift im Übrigen für - gegebenenfalls analog - anwendbar hielte (vgl. insoweit auch SaarlOVG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 A 449/13 - NuR 2015, 206 = juris Rn. 54). |
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| Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob der Ausschluss der Verbandsklage in den Fällen, in denen das Umweltschadensgesetz nur aufgrund der Anwendbarkeit der spezielleren Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zurücktritt, in jeder Hinsicht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist oder diese gegebenenfalls eine erweiternde Auslegung erfordern. Dabei könnte einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zwar im Grundsatz das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegenstehen, nachdem sich der Gesetzgeber insoweit bewusst gegen die Erweiterung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen entschieden hat (vgl. zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 469/12 S. 34). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG, ABl. L 143/56 v. 30.04.2004, S. 56) in ihrem Anwendungsbereich gerade auch Überprüfungsrechte für Umweltverbände vorgibt (Art. 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie). Es erscheint vor diesem Hintergrund - insbesondere mit Blick auf das Regelungsziel der Richtlinie und den Effektivitätsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 EUV; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 - NVwZ 2011, 801 „Trianel“) - zumindest zweifelhaft, ob durch den Vorrang des Bundes-Bodenschutzgesetzes vor dem Umweltschadensgesetz aufgrund „weitergehender“ (§ 1 Satz 2 USchadG) bzw. „strengerer“ (Art. 16 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie) - materieller - Vorschriften zugleich die unionsrechtlich vorgegebene Verbandsklagebefugnis dispensiert werden kann. Hierauf kommt es hier allerdings nicht an, weil auch die Umwelthaftungsrichtlinie in zeitlicher Hinsicht unanwendbar ist (vgl. Art. 17 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie als unionsrechtliche Vorgabe zu § 13 USchadG). Auch unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention kann sich deswegen insoweit nichts Weiteres ergeben. |
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| (3) Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich auch nicht um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, so dass auch insoweit keine Beteiligungsrechte des Klägers verletzt sein können. |
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| (a) Unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG fallen nur Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, für die nach Anlage 5 des UVP-Gesetzes oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bestehen kann, sofern über deren Annahme nicht durch formelles Gesetz entschieden wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In Anlage 5 des UVPG wird die Verbindlichkeitserklärung bodenschutzrechtlicher Sanierungspläne nicht als - zumindest potentiell - SUP-pflichtige Planung aufgeführt. Auch aus landesrechtlichen Bestimmungen kann sich insoweit keine SUP-Pflicht ergeben. Es kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG über den Wortlaut hinaus und trotz des grundsätzlich abschließenden Charakters des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG über die in Anlage 5 zum UVP-Gesetz genannten Planungen hinaus entsprechend auch auf Pläne oder Programme angewendet werden kann, für die nach der Auffangklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG eine SUP-Pflicht bestehen kann (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 CN 4.18 - ZUR 2020, 494 = juris Rn. 15; Gärditz, EurUP 2018, 158, 165: „Redaktionsversehen“; ablehnend Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 86). Denn bei der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans handelt es sich nicht um eine Planung, die im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG einen Rahmen setzen würde für die Entscheidung über die Zulässigkeit von ihrerseits nach der Anlage 1 zum UVP-Gesetz UVP-pflichtigen oder anderen Vorhaben (§ 2 Abs. 4 UVPG). Der für verbindlich erklärte Sanierungsplan kann zwar unter den Begriff eines Plans im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UVPG gefasst werden (vgl. zum unionsrechtlich gebotenen weiten Verständnis des Plan- bzw. Programmbegriffs EuGH, Urteile vom 22.03.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 = juris Rn. 31 „Inter-Environnement Bruxelles“ und vom 12.06.2019 - C-43/18 - NuR 2019, 469 = juris Rn. 36 und 54 „Compagnie d'entreprises CFE SA“; siehe ferner Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 43a m. w. N.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Rahmensetzung. Dabei ist das Ziel der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S. 30) zu berücksichtigen, das im Wesentlichen in der Sicherstellung besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (Art. 1 SUP-Richtlinie, vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-24/19 - NuR 2020, 695 = juris Rn. 46 m. w. N. „A u. a.“). Hierzu soll ein Prüfverfahren für Rechtsakte geschaffen werden, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der Bodennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 22.03.2012 a. a. O. Rn. 30 und vom 11.09.2012 - C-43/10 - NVwZ-RR 2013, 18 = juris Rn. 94 f. „Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a.“). Gemeint sind damit Rechtsakte, die dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegen, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EUGH Urteile vom 27.10.2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 = juris Rn. 49 „D‘Oultremont u. a.“ und vom 07.06.2018 - C-160/17 - juris Rn. 54 „Thybaut u. a.“). Da es in diesem Zusammenhang darum geht, eine Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen durch eine mögliche Zerstückelung von Maßnahmen zu verhindern, kommt es insoweit nicht auf den quantitativen Regelungsumfang an, sondern auf die Frage, ob die Regelungen einen hinreichend signifikanten Rahmen für Projekte mit Umweltauswirkungen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 a. a. O. Rn. 70 m. w. N.). Ein Plan oder ein Programm setzt in diesem Sinne einen Rahmen, soweit Entscheidungen getroffen werden, welche die nachfolgende Genehmigung von Projekten beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-105/09, juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Urteil vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 - juris Rn. 50 ff.). Die Pläne und Programme müssen den Referenz- bzw. Regelungsrahmen für die spätere Genehmigung solcher Projekte setzen, die sich nach dem Verständnis des Richtliniengebers regelmäßig erheblich auf die Umwelt auswirken, und deren Umweltauswirkungen deshalb bereits auf einer höheren Ebene geprüft werden sollen, die der Zulassung eines konkreten Projekts übergeordnet ist und ihr deswegen vorausgeht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona vom 03.03.2020 in der Rechtssache C-24/19 - juris Rn. 33, 35 und 74; BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 a. a. O. Rn. 24). Eine solche Situation ist bei der Verbindlichkeitserklärung des bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht gegeben, da dieser keine übergeordneten Regelungen oder Modalitäten für spätere Vorhabengenehmigungen festschreibt. Ein derart gestuftes Regelungsprogramm auf mehreren Ebenen grundlegender Planung und darauf nachfolgend konkret aufbauenden Einzelzulassungen kennt das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht. Vielmehr erlaubt § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG gerade die Verbindung der Verbindlichkeitserklärung mit den zur Umsetzung des Sanierungsplans gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Auch soweit solche Genehmigungen - wie hier zum Teil - einem separaten fachrechtlichen Verfahren überlassen werden, entsteht hierdurch mangels insoweit rechtlich zu berücksichtigender Vorgaben des Sanierungsplans nicht die Situation einer vorgelagerten Grundlagenplanung, wie sie für die Annahme einer Rahmensetzung erforderlich wäre (a. A. Kümper, ZUR 2014, 74, 78 f.). |
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| (b) Da eine SUP-Pflicht der Verbindlichkeitserklärung mithin ausscheidet, kann der Kläger insoweit auch nicht seine Verbandsklagebefugnis begründend in einem Beteiligungsrecht betroffen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Insoweit kommt es zwar nicht auf das tatsächliche Bestehen eines Beteiligungsrechts an, ein solches muss aber zumindest möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23). Dies ist nicht der Fall. Ungeachtet dessen könnten erhebliche Umweltauswirkungen einer Sanierungsplanung als weiterer Voraussetzung nach § 35 Abs. 2 UVPG für eine Pflicht zur Durchführung einer SUP sowie eines entsprechenden Beteiligungsrechts des Klägers ohnehin allenfalls bei einer ungewöhnlich großen räumlichen Ausdehnung des Sanierungsgebiets in Betracht kommen, die hier nicht im Ansatz ersichtlich ist (Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 43a). |
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| (4) Die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans kann schließlich auch nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gefasst werden. Danach fallen unter die Verbandsklagebefugnis auch Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist zwar als „Auffangtatbestand“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 160; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss. vom 17.05.2019 - 11 S 40.19 - juris Rn. 7) konzipiert und soll - vor dem Hintergrund entsprechender Beanstandungen durch den Beschluss der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 02.07.2014 (Entscheidung V/9h betreffend die Beschwerde über Deutschland, ECE/MP.PP/2014/2/Add.1, S. 66f, abrufbar unter http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/mop5/Documents/Post_session_ |
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| docs/ece_mp.pp_2014_2_add.1_eng.pdf) - eine vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention sicherstellen. Dabei hat sich der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich gegen eine Übernahme der generalklauselartigen Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 AK und stattdessen für die Beibehaltung einer enumerativen Aufzählung der Verbandsklagetatbestände entschieden (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9526 vom 09.05.2016, S. 31 ff., 37). Hieraus folgt einerseits, dass die Vorschrift zwar so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris Rn. 50 „Slowakischer Braunbär“ und vom 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 45, 55 „Protect“; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 a. a. O. Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 27, 32). Sie umfasst daher etwa auch Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 25 § 18 Abs. 3 BImSchG>). Auf der anderen Seite ist der Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG jedoch abschließend und scheidet deswegen eine Anwendung auf andere Klagegegenstände aus; mögliche weitergehende Vorgaben der Aarhus-Konvention können insoweit nicht berücksichtigt werden. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch nicht im Wege der Analogie auf andere gegebenenfalls unter Art. 9 Abs. 3 AK fassbare Fälle ausgedehnt werden (vgl. bereits zum alten Recht vor Einführung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG BVerwG, Urteile vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 f., vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8 und vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 18; ausführlich hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - juris Rn. 177 ff.; siehe ferner Schieferdecker a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 64). Eine konventionskonforme Auslegung ist wiederum nur im Rahmen des Gesetzeswortlauts möglich (vgl. Fellenberg/Schiller a. a. O. Vorbemerkung zur Kommentierung des UmwRG Rn. 43 m. w. N.). |
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| Dies vorausgeschickt scheidet eine Anwendung der Vorschrift auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung aus, da diese - auch bei weitem Verständnis - wie vorstehend bereits ausgeführt keinerlei Elemente einer behördlichen Zulassungsentscheidung enthält. Denn die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst keine Maßnahmen, die ohne Genehmigung zulässig sind und gegen die eine Behörde nur etwa im Rahmen gefahrenabwehrrechtlicher Befugnisse unter Umständen einschreiten kann (vgl. Bunge in Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 141). Darüber hinaus stellt die Altlastensanierung als solche mangels eines eigenständigen Eingriffs in die Umwelt auch kein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 UVPG dar. Denn hierfür wäre ein Eingriff in Natur und Landschaft erforderlich (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c UVPG). Durch die bodenschutzrechtliche Sanierung wird aber nicht neu in die Umwelt eingegriffen, sondern es werden umgekehrt gerade die Gefahren abgewehrt, die aus einem früheren menschlichen Eingriff in Form von Altlasten oder sonstiger schädlicher Bodenveränderungen entstanden sind. |
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| bb) Ist der Kläger mithin nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verbandsklagebefugt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage nach der Grundregel des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, so dass es an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Der Kläger verfügt im Zusammenhang mit der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans insbesondere nicht über eine „prokuratorische“ Rechtsstellung, die ihm mit Blick auf die Durchsetzung des materiellen Bodenschutzrechts eine Klagebefugnis vermitteln könnte. |
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| Es spricht Einiges dafür, dass dies schon deswegen ausscheiden muss, weil der Gesetzgeber die Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden mit der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 in Kenntnis der Problematik nunmehr endgültig abschließend geregelt hat (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 32: vollständige Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK im deutschen Recht). Für eine Erweiterung der dort geregelten Verbandsklagemöglichkeiten zur Erfassung weiterer möglicherweise unter Art. 9 Abs. 3 AK subsumierbarer Fallgestaltungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung dürfte seitdem kein Raum mehr bestehen, weil sich eine solche über den klaren gesetzgeberischen Willen hinwegsetzen würde (vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - a. a. O. Rn. 196 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - juris Rn. 95; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2021 - 6 L 3232/20.F - juris Rn. 56; ähnlich Fellenberg/Schiller a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 74; siehe zur Rechtsentwicklung insoweit auch Senatsurteile vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - VBlBW 2019, 451 = juris Rn. 24 und vom 29.11.2019 - 10 S 2741/18 - VBlBW 2020, 297 = juris Rn. 37 ; a. A. Eckert, VR 2020, 1). Denn der Gesetzgeber hat sich wie bereits dargelegt ausdrücklich gegen eine Übernahme der Generalklausel aus der Aarhus-Konvention und für die Beibehaltung eines enumerativen Katalogs tauglicher Gegenstände einer Verbandsklage entschieden (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 37: generalklauselartige Übertragung von Art. 9 Abs. 3 AK in den Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG „keine Alternative“). |
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| Hierüber muss an dieser Stelle jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn die Voraussetzungen für ein solches prokuratorisches Klagerecht liegen jedenfalls nicht vor. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - bereits aus dem Fehlen einer subjektiven Rechtsstellung des Klägers. Denn auch eine Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden muss auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 25; siehe ebenso BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 - NVwZ-RR 2017, 554 = juris Rn. 41; Beschluss vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - ZUR 2017, 306 = juris Rn. 32; NdsOVG, Urteil vom 25.05.2016 - 4 KN 154/13 -, ZUR 2016, 610 = juris Rn. 53). In Bezug auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes fehlt es aber an einer - geschweige denn unionsrechtlich begründeten - subjektiven Rechtsstellung des Klägers, deren effektive Ausübung insoweit eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts erfordern könnte. Nichts anderes würde gelten, wollte man Umweltverbänden eine prokuratorische Rechtsstellung bereits dann zuerkennen, wenn es um mögliche Verletzungen unbedingter und hinreichend bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts geht (so BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 - 14 N 15.1870 - ZUR 2017, 34 = juris Rn. 45 m. w. N.), oder man über Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta ein Zurückbleiben der Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden hinter den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 AK trotz dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit - auch - als unionsrechtswidrig ansieht (so EuGH, Urteil vom 20.12.2017 „Protect“ a. a. O. Rn. 43 ff.). Auch im letzteren Fall bleibt ein so abgeleitetes Klagerecht auf die Überprüfung unionsrechtlichen Umweltrechts beschränkt (vgl. Bunge a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 157; Fellenberg/Schiller a. a. O. Vorb. Rn. 45), so dass es dementsprechend jedenfalls die Geltendmachung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts voraussetzt (vgl. insoweit auch HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 a. a. O. Rn. 73). Hierum geht es vorliegend mit der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans jedoch ersichtlich nicht. Denn das Bundes-Bodenschutzgesetz setzt nicht etwa unionsrechtliche Vorgaben um, sondern es handelt sich um nationales Gefahrenabwehrrecht. |
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| b) Soweit der Kläger auch die zusammen mit der angefochtenen Verbindlichkeitserklärung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse anficht, ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| aa) Vor dem Hintergrund der wie dargelegt gebotenen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK sowie auch des effektiven Rechtsschutzes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.) kann dem Kläger eine Verbandsklagebefugnis hinsichtlich der in die Verbindlichkeitserklärung eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht abgesprochen werden. |
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| (1) Bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen handelt es sich um Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, da mit ihnen wasserrechtlich erlaubnispflichtige Vorhaben behördlich zugelassen wurden. Für die Qualifikation als Zulassungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Zulassung in einem separaten Verwaltungsverfahren oder im Wege der Verfahrenskonzentration mit der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans ausgesprochen wird. Eine hieran anknüpfende Verbandsklagebefugnis des Klägers konterkariert auch weder den Sinn und Zweck der Verfahrenskonzentration nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, die ohnehin vom Einvernehmen der Fachbehörde abhängig ist, noch spielt es eine Rolle, ob die Erlaubnisse - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung lediglich „zur Gefahrenabwehr aktiviert“ würden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Zulassungsentscheidungen handelt, die einem behördlichen Erlaubnisvorbehalt Rechnung tragend die Wassernutzung erst ermöglichen. Aus dem Hinweis auf einen vermeintlichen „Annexcharakter“ der in die Verbindlichkeitserklärung eingeschlossenen Erlaubnisse ergibt sich nichts anderes. Käme es hierauf an, könnten derartige Zulassungsentscheidungen je nach verfahrensmäßiger Gestaltung und dem Verhalten der beteiligten Behörden (z. B. Verweigerung des Einvernehmens) dem Verbandsklagerecht entzogen werden. Auf derartige Zufälligkeiten kann es aber für die Bestimmung der Reichweite der Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Umweltverbänden nicht ankommen. Entsprechende, zuvor bestehende Defizite waren vielmehr gerade auch Anlass für die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Einführung des Auffangtatbestands des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 31 ff., 36 f.). |
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| (2) Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser mit einer maximalen Entnahmerate von 600 m3 pro Tag handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG nach dem UVP-Gesetz eine UVP-Pflichtigkeit bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dies auf der Ebene der Zulässigkeit nicht bereits deswegen verneint werden, weil die hier nach § 74 Abs. 1 UVPG, §§ 3a Satz 1, 3c Satz 1 des UVP-Gesetzes in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.) in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. durchzuführende und durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zum Ergebnis hatte, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Insoweit genügt es vielmehr - wie sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - dass eine UVP-Pflicht grundsätzlich bestehen kann. Dass dies bei Vorhaben der hier genehmigten Art der Fall sein kann, ergibt sich bereits aus der gesetzlich geregelten Vorprüfungspflicht. Auszuscheiden sind allein solche Vorhaben, die nach dem Gesetz bereits kein tauglicher Gegenstand einer UVP sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 20 m. w. N.). |
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| Es fehlt dem Kläger insoweit auch nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erforderlichen Beteiligungsberechtigung. Denn für eine solche genügt es, dass er geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - a. a. O. Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - NuR 2021, 422 = juris Rn. 10 m. w. N.). Ob die Rügen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung tatsächlich durchgreifen, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. Fellenberg/Schiller a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 39; Schieferdecker a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 40). |
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| (3) Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Dichtwand einschließlich Bohrungen sowie von Brunnen und Grundwassermessstellen ist zwar nicht UVP-(vorprüfungs-)pflichtig. Insoweit ergibt sich eine Verbandsklagebefugnis des Klägers aber aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da bei ihrer Erteilung umweltbezogene Vorschriften insbesondere des Wasser-, Arten- und Naturschutzrechts zu berücksichtigen waren. Nicht Gegenstand der Verbindlichkeitserklärung war demgegenüber - ungeachtet ihrer Erwähnung im Sanierungsplan (vgl. dort S. 160 - „Behördliche Genehmigungserfordernisse“) - die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundwasserreinigungsanlage mit wetterfester Einhausung. Dass im Rahmen der Verfahrenskonzentration ausschließlich die Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme und zur Errichtung der Dichtwand sowie von Brunnen und Messstellen genehmigt wurden, ergibt sich eindeutig aus dem Entscheidungstenor der Verbindlichkeitserklärung (Ziff. I. 3 und I. 4) sowie auch der Nebenbestimmungen 41 bis 43, die sich mit der Thematik des Abwassers befassen. Die Grundwasserreinigung, hinsichtlich derer der Sanierungsplan zwei Varianten in Erwägung zieht, nämlich eine Neuerrichtung oder die Nutzung der vorhandenen Industriekläranlage (vgl. dort S. 110 ff.), kann deswegen nicht tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. |
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| (4) Die Verbandsklage ist insoweit auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger für die Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er im Erfolgsfall deren - isolierte - Aufhebung erreichen kann. |
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| bb) Auch soweit die Klage danach zulässig ist, kann sie keinen Erfolg haben. |
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| Für die Begründetheit der Klage gegen die mit der Verbindlichkeitserklärung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse kommt es - auch mittelbar - nicht darauf an, ob der für verbindlich erklärte Sanierungsplan selbst den materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genügt. Die auf deren unmittelbare Prüfung gerichtete Anfechtungsklage ist aber unzulässig, weil wie ausgeführt insoweit eine Verbandsklagebefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht besteht und für eine Betroffenheit in subjektiven Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nichts ersichtlich ist. Da bodenschutzrechtliche Fragestellungen mithin nicht entscheidungserheblich sind, war auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisanträgen - soweit darin überhaupt Tatsachen unter Beweis gestellt wurden - nicht nachzukommen (§§ 86 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). |
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| Die Anfechtungsklage gegen die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ist unbegründet, weil die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für ihre Erteilung von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und auch die Erlaubnis zur Errichtung der Dichtwand sowie von Brunnen und Grundwassermessstellen nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). |
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| (1) Die Erteilung der Erlaubnisse ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| Ein nach § 4 UmwRG beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Senat kann insbesondere nicht feststellen, dass die erfolgte UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG). Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG bzw. § 3a Satz 4 UVPG a. F auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG bzw. des § 3c UmwRG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128 = juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Derartige Mängel lassen sich hier nicht feststellen. Auch unter Berücksichtigung des Klage- und Berufungsvorbringens ist nichts ersichtlich, was die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung durchgreifend in Frage stellen könnte. Nicht Gegenstand der Vorprüfung hatte dabei die Frage zu sein, ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen in bodenschutzrechtlicher Hinsicht zur Gefahrenabwehr hinreichend effektiv sind. Vor diesem Hintergrund wirft der Kläger dem Beklagten zu Unrecht vor, es fehle an einer Prüfung des Gesamtvorhabens. Die Umweltauswirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme hat der Vorprüfungsbericht demgegenüber in seiner Gesamtheit einschließlich der zu errichtenden Baukörper und des laufenden Betriebs der hydraulischen Sicherungsmaßnahme innerhalb der Kapsel für den gesamten Einwirkungsbereich der Maßnahmen plausibel erläutert. Welche Umweltauswirkungen hierbei unberücksichtigt oder sachwidrig bewertet worden sein sollen, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens nicht. |
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| Auch soweit der Kläger die Bewertung der Abwasserthematik bemängelt, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage wurde wie ausgeführt nicht in die Verbindlichkeitserklärung einbezogen, da sich die Beigeladene noch nicht entschieden hat, ob sie das im Rahmen der geplanten Maßnahme anfallende Abwasser in der vorhandenen Anlage entsorgen oder eigens eine neue Abwasserbehandlungsanlage errichten möchte. Eine Neuanlage wurde dementsprechend bereits nicht zur Genehmigung gestellt. Relevanter Gegenstand der Vorprüfung konnte vor diesem Hintergrund auch nicht die - noch nicht feststehende - konkrete Ausgestaltung der Abwasserreinigung sein, die ihrerseits nach Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG a. F. UVP-pflichtig sein könnte. In grundsätzlicher Hinsicht befasst sich der Vorprüfungsbericht demgegenüber mit der Thematik der Abwasserbehandlung und stellt fest, dass nur gereinigtes Grundwasser in den Rhein eingeleitet werde und deswegen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser bzw. Tiere und Pflanzen zu erwarten seien (vgl. dort S. 10 ff., 32). Die angefochtene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme wurde dementsprechend auch nur unter der Bedingung erteilt, dass mit der hydraulischen Sicherung erst dann begonnen werden darf, wenn eine geeignete, leistungsfähige Abwasserreinigungsanlage betriebsfertig installiert und durch das Landratsamt abgenommen ist (vgl. Nebenbestimmung 43 zur Verbindlichkeitserklärung). Ein solches schrittweises Vorgehen wäre nur dann zu beanstanden, wenn der notwendigen Abwasserreinigung Hindernisse entgegenstünden, welche die Erlaubnisfähigkeit der vorgesehenen Einleitung in den Rhein absehbar unüberwindlich entgegenstünden (vgl. zum Maßstab etwa mit Blick auf die Erteilung von Teilgenehmigungen vergleichend § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG; siehe außerdem BVerwG, Urteile vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 sowie Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 ). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Bodenschutzbehörde aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenhang mit anderen Altlastenflächen in ihrem Zuständigkeitsbereich davon ausgegangen ist, dass das entnommene Grundwasser ausreichend geklärt werden kann. Hiervon gehen zudem ersichtlich auch die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden aus (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.08.2014 und des Landratsamts Lörrach - Sachgebiet Wasser & Abwasser - vom 29.08.2014). |
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| (2) Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen vom Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG rügbare Vorschriften. |
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| (a) Die Erteilung der Erlaubnisse (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 12 WHG, § 43 Abs. 2 WG) verletzt nicht den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz gilt nur für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie die Ablagerung oder Lagerung von Stoffen (§ 48 WHG). Dass durch die Grundwasserentnahme Stoffe zielgerichtet (vgl. Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 48 WHG Rn. 16) in das Grundwasser eingebracht oder solche grundwassergefährdend gelagert würden, erschließt sich nicht. Der Senat geht bereits nicht davon aus, dass das im Rahmen der hydraulischen Sicherung innerhalb der Dichtwand gehaltene Wasser noch Teil des Grundwassers ist. Denn durch die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist sichergestellt, dass dieses nicht mehr in das umgebende Grundwasser zurückströmen kann. Es wird dem Grundwasserkreislauf dadurch vielmehr endgültig entzogen. Deswegen kann es nicht mehr als Teil des Grundwassers angesehen werden. |
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| Grundsätzlich gilt der Besorgnisgrundsatz zwar auch bei Altlasten, wobei wesentliches Kriterium der Ort der Beurteilung ist, der im Übergang von der ungesättigten in die gesättigte Bodenzone zu sehen ist. Bodenschutzrechtlich gelten bestimmte Prüfwerte, bei deren Unterschreitung der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist (§ 4 Abs. 2 BBodSchV). Sind diese überschritten und ist das Grundwasser betroffen, richten sich die Anforderungen, die nach Feststellung der Erforderlichkeit der Sanierung zu erfüllen sind (Störungsbeseitigung), gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG nach dem Wasserrecht (vgl. zum Ganzen Böhme a. a. O. § 48 WHG Rn. 7). Vorliegend geht es aber nicht um die Beurteilung der Sanierungsziele nach Bodenschutzrecht, sondern um die Frage, ob die Grundwasserentnahme mittels Dichtwand und hydraulischer Sicherung ihrerseits - neue - schädliche Umweltauswirkungen hervorruft. Dies ist aber nicht der Fall. Eine Besorgnis, dass - außerhalb des eingekapselten Bereichs - das Grundwasser bei Durchführung der Maßnahme nicht mehr als nicht als einwandfreies Verbrauchswasser für Menschen, Tieren oder Pflanzen erhalten werden könnte, erscheint insgesamt fernliegend. |
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| (b) Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, Abl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 ) wird ebenfalls nicht verletzt. Denn eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers in Form einer Überschreitung eines Qualitäts- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff wird durch das Vorhaben nicht bewirkt. Auch insoweit muss sich die Betrachtung auf die konkret erlaubten Maßnahmen beschränken. Nicht Gegenstand der Prüfung ist demgegenüber die Frage, wie die Reinigung des entnommenen Grundwassers zu konzipieren und unter welchen Bedingungen bzw. unter Einhaltung welcher Grenzwerte dieses nach Reinigung in den Rhein eingeleitet werden darf. Diese Fragen sind vielmehr ausdrücklich einem separaten Genehmigungsverfahren vorbehalten. |
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| Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Erlaubnissen auch unzureichende Ermittlungen und eine ungenügende Einbindung der Dichtwand in eine geologische Barriere einwendet, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Ungeachtet der Vielzahl der durchgeführten Untersuchungen ist nicht erkennbar, warum es für die Grundwasserentnahme maßgeblich auf die genaue Zusammensetzung der in Perimeter 2 vorhandenen Altlasten ankommen sollte. Denn entnommenes Wasser wird nach dem für verbindlich erklärten Sanierungskonzept gerade nicht wieder in den Grundwasserkreislauf abgegeben. Die Tiefe der Einbindung der Dichtwand in den Untergrund wurde von der Beigeladenen sowie auch dem Beklagten demgegenüber plausibel begründet. Dabei wurde auch die wirksame Verhinderung eines Schadstoffrückstroms mit Blick auf deutlich verminderte Durchlässigkeiten und die hydraulische Sicherung dargelegt. Aus der Deponieverordnung kann der Kläger insoweit keine weitergehenden Anforderungen herleiten. Es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Altlast nicht um eine Deponie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 DepV. Auch faktisch stellen Altlasten der vorliegenden Art keine Deponien im abfallrechtlichen Sinne dar, auf welche die Regeln der Deponieverordnung angewendet werden könnten. Abgesehen davon, dass sich die dortigen Stilllegungs- und Nachsorgepflichten im Übrigen an den Anlagenbetreiber richten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10, 11 DepV), scheidet eine - auch entsprechende - Heranziehung der dortigen Vorschriften im vorliegenden Fall ferner schon mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Deponieverordnung aus (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a DepV). |
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| (c) Schließlich liegt auch kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren beachtlicher Fehler bei der Betätigung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) vor. Einen Ermessensausfall, den der Kläger in seinem nachgeschobenen Schriftsatz insoweit geltend macht, kann der Senat nicht im Ansatz erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte, die einer Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse entgegenstehen könnten, der Beklagte übergangen haben sollte. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse war insbesondere nicht nur unter der Voraussetzung ermessensgerecht, dass die Sanierungsmaßnahme insgesamt in jeder Hinsicht dem materiellen Bodenschutzrecht genügt. Für eine solche Einschränkung ist nach den allgemeinen Regeln der Ermessensfehlerlehre nichts ersichtlich. |
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| Eine entsprechende bodenschutzrechtliche Prüfung wäre der Wasserrechtsbehörde ferner auch bei einer separaten Erlaubniserteilung nicht abzuverlangen. Eine solche Interdependenz besteht auch im Rahmen der Verfahrenskonzentration nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG nicht. Soweit bei der Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens Allgemeininteressen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer a. a. O. § 12 WHG Rn. 64), genügt es vielmehr, dass die erlaubten Maßnahmen zum Zwecke der bodenschutzrechtlichen Gefahrenabwehr durchgeführt werden sollen. Die Behebung etwaiger Defizite bodenschutzrechtlicher Natur obliegt demgegenüber der Bodenschutzbehörde im Rahmen ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit und ihrer entsprechenden Handlungsoptionen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. |
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| Die Entnahme von Grundwasser in den durch die Dichtwand abgegrenzten Bereich stellt vor diesem Hintergrund auch nicht etwa eine schädliche Gewässerveränderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) dar. Im Gegenteil schützt gerade die Dichtwand das Grundwasser außerhalb des durch sie abgegrenzten Bereichs und wird durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse auch nicht etwa „eine gesetzeskonforme Sanierung verhindert“. Aus dem materiellen Bodenschutzrecht ergeben sich auch keine weitergehenden Anforderungen an die erlaubte Grundwasserentnahme sowie die Errichtung der Dichtwand und der weiteren Nebenanlagen, welche der Erlaubniserteilung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegenstünden. Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit der Verbindlichkeitserklärung nicht zu prüfen. Der Kläger irrt, wenn er meint, über die Anfechtung der miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse eine Vollprüfung des für verbindlich erklärten Sanierungsplans erreichen und damit das diesbezügliche Fehlen einer Klagebefugnis in der Sache letztlich umgehen zu können. |
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| Die Anfechtungsklage kann nach alldem keinen Erfolg haben. |
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| 2. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil es dem Kläger insoweit an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. |
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| Ein Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz besteht hierfür nicht. Soweit der Kläger ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rügbares Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG geltend macht, liegen die Voraussetzungen schon deswegen nicht vor, weil das Umweltschadensgesetz wie ausgeführt schon zeitlich nicht anwendbar ist und auch die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. |
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| Auch ansonsten fehlt es an einer einen Drittschutz und eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Rechtsposition des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene, geschweige denn in der ihm konkret vorschwebenden Form. Wie der Senat bereits entschieden hat, haben Dritte über ihre eigene Betroffenheit hinaus keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt auch für Umweltverbände, denen auch insoweit nicht etwa eine prokuratorische Klagebefugnis zukommt. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies ungeachtet der bereits dargelegten grundsätzlichen Bedenken an einer erweiternden Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten von Umweltverbänden nicht zuletzt daran, dass ursprünglich eine große Auswahl von neun weiteren Sanierungsmethoden in Betracht gezogen und aus jeweils unterschiedlichen Gründen verworfen wurden. Im Fall der Versagung der Verbindlichkeitserklärung hätte die Beigeladene auch deswegen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten und ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte gehalten sein sollte, die vom Kläger favorisierte Dekontamination als seiner Meinung nach insgesamt vorzugswürdige Sanierungsmaßnahme behördlich anzuordnen. Dies entspricht dem bodenrechtlichen Grundsatz der privaten Planung, der die Bodenschutzbehörde bereits bei der Ausübung ihres Änderungsermessens im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bindet (vgl. hierzu Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 42). Die Auswahl des Sanierungsmittels im Rahmen der Sanierungsplanung steht danach weder Dritten noch sogar der Behörde - im Sinne eines Auswahlermessens - zu. Im Rahmen seiner unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Sanierungspflicht ist der Pflichtige vielmehr grundsätzlich frei und daher auch befugt, eine Auswahl unter mehreren effektiven Sanierungsmethoden zu wählen, sofern diese die von der Altlast ausgehende Gefahr nach den Maßstäben des § 4 Abs. 3 BBodSchG effektiv beseitigt. |
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| Da es an der notwendigen Klagebefugnis fehlt, käme auch ein etwaiger Bescheidungsausspruch - sofern man einen solchen als Minus vom Antrag des Klägers umfasst ansieht - jedenfalls nicht in Betracht. Es kann vor diesem Hintergrund außerdem offenbleiben, ob ein vorheriger Antrag bei der Bodenschutzbehörde als Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, der sich seinen Ausführungen im Einwendungsschreiben und der Widerspruchsbegründung - auch konkludent - nicht entnehmen lässt, hier ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16; Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978 = juris Rn. 11 m. w. N.). Nachholbar wäre ein solcher Antrag jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, so dass die Klage durch einen solchen auch nicht etwa nachträglich in die Zulässigkeit erwachsen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - VBlBW 2000, 106; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 75 Rn. 25, 27; Porsch in Schoch/Schneider a. a. O. § 75 Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 5). |
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| II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren auch wesentlich gefördert hat. Der den Beteiligten am 20.07.2021 bekannt gegebene Tenor, der den Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht enthielt, ist insoweit berichtigt worden (§ 118 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BeckRS 2007, 24595 Rn. 75; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - 5 S 817/17 - juris Rn. 54 ff.). |
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| Der Streitwert wird, gleichzeitig unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - soweit sie das Verfahren des Klägers betrifft -, für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| I. Der ohne die Beantragung und Gewährung eines entsprechenden Nachlasses (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) nachgereichte und deswegen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähige (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 S 3134/20 - juris Rn. 29 m. w. N.) Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2021 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er enthält mit Blick auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte kein wesentlich neues, bislang unerörtertes Vorbringen (vgl. zu den Maßstäben ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). |
|
| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO) Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Anfechtungsantrag ist entgegen der Beurteilung in dem angegriffenen Urteil zwar teilweise zulässig, die Klage ist insoweit aber unbegründet (1.). Den Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig angesehen (2.). |
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| 1. Die auf vollständige Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage ist unzulässig (a). Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig ist die Klage hingegen, soweit der Kläger damit auch die in die Verbindlichkeitsentscheidung eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse anficht. Die in diesem Umfang zulässige Klage kann jedoch keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist (b). |
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| a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine andere gesetzliche Bestimmung zur Zulässigkeit der Klage enthält § 2 Abs. 1 UmwRG. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung unter dort weiter aufgestellten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (sog. Verbandsklage). |
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| Bezogen auf die Verbindlichkeitserklärung in ihrer Gesamtheit liegen die Voraussetzungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für eine Verbandsklage des Klägers nicht vor (aa). Der Kläger kann insoweit auch keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen (bb). |
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| aa) Der Kläger hat als hierzu nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 UmwRG anerkannte Vereinigung zwar die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ist als solche aber grundsätzlich nicht verbandsklagefähig, weil sie keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG darstellt. |
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| (1) Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Hierunter fallen nur Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verbindlichkeitserklärung als solche keine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne darstellt, für sie keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann und deswegen insoweit auch keine übergangene Beteiligungsberechtigung des Klägers im Raum steht. |
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| (a) Bei der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans handelt es sich nicht um eine der in § 2 Abs. 6 UVPG genannten Zulassungsentscheidungen. Hierunter fallen ausschließlich die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG), ferner Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 UVPG (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG) sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVP-Gesetz begründet werden soll, und Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG ersetzen (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG). |
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| Aus diesem Katalog kommt von vornherein allenfalls eine Einordnung der Verbindlichkeitserklärung als sonstige behördliche Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben in Betracht. Eine solche scheitert jedoch am fehlenden Zulassungscharakter der Verbindlichkeitserklärung. Denn der Charakter einer Zulassung wohnt der Verbindlichkeitserklärung ungeachtet ihrer Verwaltungsaktqualität und der damit verbundenen Bindungen nicht inne. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kein Erfordernis einer vorherigen behördlichen Kontrolle der Sanierung besteht und die Verbindlichkeitserklärung deswegen nicht zumindest Teilaspekte einer Zulassungsentscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.05.2006 - C-508/03 - NVwZ 2006, 803 zu mehrstufigen Genehmigungsverfahren) enthält. Spiegelbildlich zu dem Umstand, dass sich die bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ohne dass es zu ihrer Begründung der behördlichen Anordnung durch einen Verwaltungsakt bedürfte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - juris Rn. 8 m. w. N.), folgt das Bodenschutzrecht vielmehr dem Prinzip des Vorrangs der privaten Planung (vgl. §§ 13, 14 BBodSchG). Als Folge desselben überlässt es das Gesetz der Entscheidung des Sanierungspflichtigen, eine Verbindlichkeitserklärung der Behörde herbeizuführen oder auch nicht. Denn eine solche setzt einen entsprechenden Antrag des Sanierungspflichtigen voraus (vgl. hierzu Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 25 m. w. N.). Soweit mithin im Verfahren der Verbindlichkeitserklärung eine behördliche Prüfung stattfindet, erfolgt auch diese nur abhängig vom freien Willen des Sanierungspflichtigen (zu den Vor- und Nachteilen vgl. Dombert a. a. O. Rn. 26) und handelt es sich schon deswegen nicht um eine „Zulassung“ des Sanierungsplans. Einer solchen bedarf es vor seiner Umsetzung aus bodenschutzrechtlicher Sicht - ungeachtet möglicher fachrechtlicher Genehmigungserfordernisse - nicht. Da das Bundes-Bodenschutzgesetz keine Zulassungstatbestände enthält, die auf eine vorherige behördliche Kontrolle zielen (vgl. hierzu ausdrücklich die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 13/6701 vom 19.01.1997, S. 62 lfd. Nr. 11), wird der Sanierungsplan auch dann nicht zu einer Zulassungsentscheidung, wenn er auf Antrag des Pflichtigen für verbindlich erklärt wird. Durch die Verbindlichkeitserklärung erhält der Sanierungsplan vielmehr nur insoweit eine andere rechtliche Qualität, als er über die bloße Darstellungsfunktion (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) rechtliche Bindungen erzeugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 466 § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG a. F.>). Mit ihr macht sich die Bodenschutzbehörde zwar den Plan - gegebenenfalls auch mit Abweichungen und Nebenbestimmungen - zu eigen und erkennt die in diesem aufgeführten Maßnahmen als sachgerecht an (vgl. Spieth in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 41, 45). Die behördliche Prüfung des Sanierungsplans erfolgt allerdings allein mit Blick auf die Bindung der Behörde an die darin liegende Billigung des Sanierungskonzepts. Soweit in diesem Zusammenhang auch von einer „Genehmigung“ des Plans gesprochen wird (vgl. etwa Dombert a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 24 m. w. N.), erfolgt eine solche nicht im Sinne einer Präventivkontrolle, sondern ist damit eine rein feststellende Genehmigungswirkung im Sinne einer Billigung gemeint (vgl. näher Schmitt, Der Sanierungsplan nach § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz, 2007, S. 146 f.). Durch die - grundsätzliche - Bindung der Behörde an die von ihr erklärte Verbindlichkeit des Sanierungsplans erlangt die Verbindlichkeitserklärung dementsprechend auch nicht den Charakter einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG. Von den dort aufgeführten Entscheidungen unterscheidet sie sich vielmehr wesentlich. Dies gilt auch mit Blick auf die in § 2 Abs. 6 Nr. 2 und 3 UVPG aufgeführten Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren. Ungeachtet des ohnehin abschließenden Charakters der Aufzählung des § 2 Abs. 6 UVPG ist die Verbindlichkeitserklärung mit diesen nicht vergleichbar und liegen die Voraussetzungen für eine Analogie schon deswegen nicht vor. Denn um eine vorgelagerte, die Voraussetzungen für eine spätere Zulassung schaffende Entscheidung (vgl. zu diesem Aspekt Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl., § 1 UmwRG Rn. 34) handelt es sich bei der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht. Darüber hinaus würde es aufgrund des nach dem Willen des Gesetzgebers abschließenden Charakters der Aufzählung verbandsklagefähiger Entscheidungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzungen für eine Analogie fehlen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 - 4 A 610/19 - juris Rn. 58 f. m. w. N.). |
|
| Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 6 UVPG Begrifflichkeiten aus der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU, ABl. L 26/1 v. 28.01.2012, S. 1) aufnimmt und dort als „Genehmigungen“ ebenfalls nur solche Entscheidungen erfasst werden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie, vgl. zum unionsrechtlichen Genehmigungsbegriff etwa EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 - NVwZ 2004, 593 - „Wells“). Schließlich handelt es sich bei der Sanierung auch nicht um ein Vorhaben, das Gegenstand einer Zulassungsentscheidung sein könnte. Denn es geht weder um die Errichtung einer technischen oder sonstigen Anlage noch um eine sonstige in Natur und Umwelt eingreifende Maßnahme (§ 2 Abs. 4 UVPG). Das Bodenschutzrecht zielt vielmehr auf die Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen, die gerade durch bereits erfolgte Eingriffe des Menschen in die Umwelt entstanden sind, und damit auf eine Gefahrenabwehr, die keine vorgelagerten Kontrollmechanismen kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 a. a. O. Rn. 467). |
|
| Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Aspekte möglicher behördlicher Anordnungen der Erstellung eines Sanierungsplans sowie auch möglicher Handlungsoptionen der Behörde nach der Versagung einer beantragten Verbindlichkeitserklärung hervorgehoben hat, ist dies nicht geeignet, den fehlenden Zulassungscharakter der Verbindlichkeitserklärung in Frage zu stellen. Abgesehen vom rein spekulativen Charakter derartiger Erwägungen ließen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen, welche eine Einordnung der Verbindlichkeitserklärung als Zulassungsentscheidung nahelegen könnten. Darüber hinaus handelte es sich bei all diesen Handlungsoptionen ihrerseits nicht um Zulassungsentscheidungen, sondern um Gefahrenabwehrmaßnahmen und wird dadurch gerade die gefahrenabwehrrechtliche Zielrichtung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterstrichen. |
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| (b) Im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeitserklärung gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG besteht ferner keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Die Verbindlichkeitserklärung ist als solche nicht in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) aufgeführt. Soweit im vorliegenden Fall eine Vorprüfungspflicht bestand, betraf diese allein wasserrechtliche Zulassungstatbestände. Zur UVP-Pflichtigkeit der Verbindlichkeitserklärung insgesamt führt dies - auch unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG - aufgrund der Vorhaben- bzw. Projektbezogenheit der Vorprüfungspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 4 UVPG = § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 UVPG a. F.; Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UVP-Richtlinie) nicht. |
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| Soweit der Kläger nunmehr noch - wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs - meint, bei dem für verbindlich erklärten Sanierungsplan handle es sich um eine Planung, welche der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterliege, ist nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG angesprochen (siehe hierzu unter (3)). |
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| (c) Nach dem Vorstehenden ist eine Verbandsklagebefugnis des Klägers auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG ausgeschlossen. Danach besteht die Klagebefugnis in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG nur, wenn der Kläger in dem Verfahren zur Beteiligung berechtigt war. Eine Beteiligungsberechtigung scheidet von vornherein aus, wenn es mit Blick auf eine mögliche UVP-Pflichtigkeit bereits an einem tauglichen Gegenstand fehlt (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 7 f., vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10, vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 - Buchholz 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 18, vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19 und vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 20). Dies ist hier aber der Fall, da die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans als solche kein Vorhaben darstellt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. |
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| (2) Die Verbindlichkeitserklärung stellt auch keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Die Vorschrift ist weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Dieses findet aufgrund der in § 1 Satz 2 USchadG geregelten Subsidiarität im Regelungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes keine Anwendung und könnte darüber hinaus auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Denn das Umweltschadensgesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30.04.2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem genannten Zeitpunkt geendet hat (§ 13 Abs. 1 USchadG). Es gilt außerdem nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat (§ 13 Abs. 2 USchadG). Da die vorliegende Altlast auf einer Ablagerung von Abfällen beruht, die bereits in den 1970er Jahren und damit jedenfalls weit vor dem 30.04.2007 eingestellt wurde, könnte ein Verbandsklagerecht des Klägers damit selbst dann nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hergeleitet werden, wenn man die Vorschrift im Übrigen für - gegebenenfalls analog - anwendbar hielte (vgl. insoweit auch SaarlOVG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 A 449/13 - NuR 2015, 206 = juris Rn. 54). |
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| Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob der Ausschluss der Verbandsklage in den Fällen, in denen das Umweltschadensgesetz nur aufgrund der Anwendbarkeit der spezielleren Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zurücktritt, in jeder Hinsicht mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist oder diese gegebenenfalls eine erweiternde Auslegung erfordern. Dabei könnte einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zwar im Grundsatz das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegenstehen, nachdem sich der Gesetzgeber insoweit bewusst gegen die Erweiterung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen entschieden hat (vgl. zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 469/12 S. 34). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG, ABl. L 143/56 v. 30.04.2004, S. 56) in ihrem Anwendungsbereich gerade auch Überprüfungsrechte für Umweltverbände vorgibt (Art. 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie). Es erscheint vor diesem Hintergrund - insbesondere mit Blick auf das Regelungsziel der Richtlinie und den Effektivitätsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3 EUV; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 - NVwZ 2011, 801 „Trianel“) - zumindest zweifelhaft, ob durch den Vorrang des Bundes-Bodenschutzgesetzes vor dem Umweltschadensgesetz aufgrund „weitergehender“ (§ 1 Satz 2 USchadG) bzw. „strengerer“ (Art. 16 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie) - materieller - Vorschriften zugleich die unionsrechtlich vorgegebene Verbandsklagebefugnis dispensiert werden kann. Hierauf kommt es hier allerdings nicht an, weil auch die Umwelthaftungsrichtlinie in zeitlicher Hinsicht unanwendbar ist (vgl. Art. 17 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Umwelthaftungsrichtlinie als unionsrechtliche Vorgabe zu § 13 USchadG). Auch unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention kann sich deswegen insoweit nichts Weiteres ergeben. |
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| (3) Bei der Verbindlichkeitserklärung handelt es sich auch nicht um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, so dass auch insoweit keine Beteiligungsrechte des Klägers verletzt sein können. |
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| (a) Unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG fallen nur Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, für die nach Anlage 5 des UVP-Gesetzes oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bestehen kann, sofern über deren Annahme nicht durch formelles Gesetz entschieden wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In Anlage 5 des UVPG wird die Verbindlichkeitserklärung bodenschutzrechtlicher Sanierungspläne nicht als - zumindest potentiell - SUP-pflichtige Planung aufgeführt. Auch aus landesrechtlichen Bestimmungen kann sich insoweit keine SUP-Pflicht ergeben. Es kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG über den Wortlaut hinaus und trotz des grundsätzlich abschließenden Charakters des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG über die in Anlage 5 zum UVP-Gesetz genannten Planungen hinaus entsprechend auch auf Pläne oder Programme angewendet werden kann, für die nach der Auffangklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG eine SUP-Pflicht bestehen kann (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 4 CN 4.18 - ZUR 2020, 494 = juris Rn. 15; Gärditz, EurUP 2018, 158, 165: „Redaktionsversehen“; ablehnend Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 86). Denn bei der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans handelt es sich nicht um eine Planung, die im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG einen Rahmen setzen würde für die Entscheidung über die Zulässigkeit von ihrerseits nach der Anlage 1 zum UVP-Gesetz UVP-pflichtigen oder anderen Vorhaben (§ 2 Abs. 4 UVPG). Der für verbindlich erklärte Sanierungsplan kann zwar unter den Begriff eines Plans im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UVPG gefasst werden (vgl. zum unionsrechtlich gebotenen weiten Verständnis des Plan- bzw. Programmbegriffs EuGH, Urteile vom 22.03.2012 - C-567/10 - NuR 2012, 631 = juris Rn. 31 „Inter-Environnement Bruxelles“ und vom 12.06.2019 - C-43/18 - NuR 2019, 469 = juris Rn. 36 und 54 „Compagnie d'entreprises CFE SA“; siehe ferner Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 43a m. w. N.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Rahmensetzung. Dabei ist das Ziel der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S. 30) zu berücksichtigen, das im Wesentlichen in der Sicherstellung besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (Art. 1 SUP-Richtlinie, vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-24/19 - NuR 2020, 695 = juris Rn. 46 m. w. N. „A u. a.“). Hierzu soll ein Prüfverfahren für Rechtsakte geschaffen werden, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der Bodennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 22.03.2012 a. a. O. Rn. 30 und vom 11.09.2012 - C-43/10 - NVwZ-RR 2013, 18 = juris Rn. 94 f. „Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a.“). Gemeint sind damit Rechtsakte, die dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegen, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EUGH Urteile vom 27.10.2016 - C-290/15 - NVwZ 2017, 378 = juris Rn. 49 „D‘Oultremont u. a.“ und vom 07.06.2018 - C-160/17 - juris Rn. 54 „Thybaut u. a.“). Da es in diesem Zusammenhang darum geht, eine Umgehung der in der SUP-Richtlinie genannten Verpflichtungen durch eine mögliche Zerstückelung von Maßnahmen zu verhindern, kommt es insoweit nicht auf den quantitativen Regelungsumfang an, sondern auf die Frage, ob die Regelungen einen hinreichend signifikanten Rahmen für Projekte mit Umweltauswirkungen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.06.2020 a. a. O. Rn. 70 m. w. N.). Ein Plan oder ein Programm setzt in diesem Sinne einen Rahmen, soweit Entscheidungen getroffen werden, welche die nachfolgende Genehmigung von Projekten beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-105/09, juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Urteil vom 25.04.2018 - 14 N 14.878 - juris Rn. 50 ff.). Die Pläne und Programme müssen den Referenz- bzw. Regelungsrahmen für die spätere Genehmigung solcher Projekte setzen, die sich nach dem Verständnis des Richtliniengebers regelmäßig erheblich auf die Umwelt auswirken, und deren Umweltauswirkungen deshalb bereits auf einer höheren Ebene geprüft werden sollen, die der Zulassung eines konkreten Projekts übergeordnet ist und ihr deswegen vorausgeht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona vom 03.03.2020 in der Rechtssache C-24/19 - juris Rn. 33, 35 und 74; BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 a. a. O. Rn. 24). Eine solche Situation ist bei der Verbindlichkeitserklärung des bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht gegeben, da dieser keine übergeordneten Regelungen oder Modalitäten für spätere Vorhabengenehmigungen festschreibt. Ein derart gestuftes Regelungsprogramm auf mehreren Ebenen grundlegender Planung und darauf nachfolgend konkret aufbauenden Einzelzulassungen kennt das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht. Vielmehr erlaubt § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG gerade die Verbindung der Verbindlichkeitserklärung mit den zur Umsetzung des Sanierungsplans gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen. Auch soweit solche Genehmigungen - wie hier zum Teil - einem separaten fachrechtlichen Verfahren überlassen werden, entsteht hierdurch mangels insoweit rechtlich zu berücksichtigender Vorgaben des Sanierungsplans nicht die Situation einer vorgelagerten Grundlagenplanung, wie sie für die Annahme einer Rahmensetzung erforderlich wäre (a. A. Kümper, ZUR 2014, 74, 78 f.). |
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| (b) Da eine SUP-Pflicht der Verbindlichkeitserklärung mithin ausscheidet, kann der Kläger insoweit auch nicht seine Verbandsklagebefugnis begründend in einem Beteiligungsrecht betroffen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Insoweit kommt es zwar nicht auf das tatsächliche Bestehen eines Beteiligungsrechts an, ein solches muss aber zumindest möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23). Dies ist nicht der Fall. Ungeachtet dessen könnten erhebliche Umweltauswirkungen einer Sanierungsplanung als weiterer Voraussetzung nach § 35 Abs. 2 UVPG für eine Pflicht zur Durchführung einer SUP sowie eines entsprechenden Beteiligungsrechts des Klägers ohnehin allenfalls bei einer ungewöhnlich großen räumlichen Ausdehnung des Sanierungsgebiets in Betracht kommen, die hier nicht im Ansatz ersichtlich ist (Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 43a). |
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| (4) Die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans kann schließlich auch nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gefasst werden. Danach fallen unter die Verbandsklagebefugnis auch Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist zwar als „Auffangtatbestand“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 160; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss. vom 17.05.2019 - 11 S 40.19 - juris Rn. 7) konzipiert und soll - vor dem Hintergrund entsprechender Beanstandungen durch den Beschluss der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 02.07.2014 (Entscheidung V/9h betreffend die Beschwerde über Deutschland, ECE/MP.PP/2014/2/Add.1, S. 66f, abrufbar unter http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/mop5/Documents/Post_session_ |
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| docs/ece_mp.pp_2014_2_add.1_eng.pdf) - eine vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention sicherstellen. Dabei hat sich der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich gegen eine Übernahme der generalklauselartigen Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 AK und stattdessen für die Beibehaltung einer enumerativen Aufzählung der Verbandsklagetatbestände entschieden (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9526 vom 09.05.2016, S. 31 ff., 37). Hieraus folgt einerseits, dass die Vorschrift zwar so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris Rn. 50 „Slowakischer Braunbär“ und vom 20.12.2017 - C-664/15 - NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 45, 55 „Protect“; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 a. a. O. Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 27, 32). Sie umfasst daher etwa auch Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 25 § 18 Abs. 3 BImSchG>). Auf der anderen Seite ist der Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG jedoch abschließend und scheidet deswegen eine Anwendung auf andere Klagegegenstände aus; mögliche weitergehende Vorgaben der Aarhus-Konvention können insoweit nicht berücksichtigt werden. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch nicht im Wege der Analogie auf andere gegebenenfalls unter Art. 9 Abs. 3 AK fassbare Fälle ausgedehnt werden (vgl. bereits zum alten Recht vor Einführung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG BVerwG, Urteile vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 f., vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 8 und vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 18; ausführlich hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - juris Rn. 177 ff.; siehe ferner Schieferdecker a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 64). Eine konventionskonforme Auslegung ist wiederum nur im Rahmen des Gesetzeswortlauts möglich (vgl. Fellenberg/Schiller a. a. O. Vorbemerkung zur Kommentierung des UmwRG Rn. 43 m. w. N.). |
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| Dies vorausgeschickt scheidet eine Anwendung der Vorschrift auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung aus, da diese - auch bei weitem Verständnis - wie vorstehend bereits ausgeführt keinerlei Elemente einer behördlichen Zulassungsentscheidung enthält. Denn die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst keine Maßnahmen, die ohne Genehmigung zulässig sind und gegen die eine Behörde nur etwa im Rahmen gefahrenabwehrrechtlicher Befugnisse unter Umständen einschreiten kann (vgl. Bunge in Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 141). Darüber hinaus stellt die Altlastensanierung als solche mangels eines eigenständigen Eingriffs in die Umwelt auch kein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 UVPG dar. Denn hierfür wäre ein Eingriff in Natur und Landschaft erforderlich (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c UVPG). Durch die bodenschutzrechtliche Sanierung wird aber nicht neu in die Umwelt eingegriffen, sondern es werden umgekehrt gerade die Gefahren abgewehrt, die aus einem früheren menschlichen Eingriff in Form von Altlasten oder sonstiger schädlicher Bodenveränderungen entstanden sind. |
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| bb) Ist der Kläger mithin nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verbandsklagebefugt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage nach der Grundregel des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, so dass es an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Der Kläger verfügt im Zusammenhang mit der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans insbesondere nicht über eine „prokuratorische“ Rechtsstellung, die ihm mit Blick auf die Durchsetzung des materiellen Bodenschutzrechts eine Klagebefugnis vermitteln könnte. |
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| Es spricht Einiges dafür, dass dies schon deswegen ausscheiden muss, weil der Gesetzgeber die Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden mit der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 in Kenntnis der Problematik nunmehr endgültig abschließend geregelt hat (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 32: vollständige Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK im deutschen Recht). Für eine Erweiterung der dort geregelten Verbandsklagemöglichkeiten zur Erfassung weiterer möglicherweise unter Art. 9 Abs. 3 AK subsumierbarer Fallgestaltungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung dürfte seitdem kein Raum mehr bestehen, weil sich eine solche über den klaren gesetzgeberischen Willen hinwegsetzen würde (vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - a. a. O. Rn. 196 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - juris Rn. 95; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2021 - 6 L 3232/20.F - juris Rn. 56; ähnlich Fellenberg/Schiller a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 74; siehe zur Rechtsentwicklung insoweit auch Senatsurteile vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - VBlBW 2019, 451 = juris Rn. 24 und vom 29.11.2019 - 10 S 2741/18 - VBlBW 2020, 297 = juris Rn. 37 ; a. A. Eckert, VR 2020, 1). Denn der Gesetzgeber hat sich wie bereits dargelegt ausdrücklich gegen eine Übernahme der Generalklausel aus der Aarhus-Konvention und für die Beibehaltung eines enumerativen Katalogs tauglicher Gegenstände einer Verbandsklage entschieden (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 37: generalklauselartige Übertragung von Art. 9 Abs. 3 AK in den Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG „keine Alternative“). |
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| Hierüber muss an dieser Stelle jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn die Voraussetzungen für ein solches prokuratorisches Klagerecht liegen jedenfalls nicht vor. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - bereits aus dem Fehlen einer subjektiven Rechtsstellung des Klägers. Denn auch eine Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden muss auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 25; siehe ebenso BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 - NVwZ-RR 2017, 554 = juris Rn. 41; Beschluss vom 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - ZUR 2017, 306 = juris Rn. 32; NdsOVG, Urteil vom 25.05.2016 - 4 KN 154/13 -, ZUR 2016, 610 = juris Rn. 53). In Bezug auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes fehlt es aber an einer - geschweige denn unionsrechtlich begründeten - subjektiven Rechtsstellung des Klägers, deren effektive Ausübung insoweit eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts erfordern könnte. Nichts anderes würde gelten, wollte man Umweltverbänden eine prokuratorische Rechtsstellung bereits dann zuerkennen, wenn es um mögliche Verletzungen unbedingter und hinreichend bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts geht (so BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 - 14 N 15.1870 - ZUR 2017, 34 = juris Rn. 45 m. w. N.), oder man über Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta ein Zurückbleiben der Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden hinter den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 AK trotz dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit - auch - als unionsrechtswidrig ansieht (so EuGH, Urteil vom 20.12.2017 „Protect“ a. a. O. Rn. 43 ff.). Auch im letzteren Fall bleibt ein so abgeleitetes Klagerecht auf die Überprüfung unionsrechtlichen Umweltrechts beschränkt (vgl. Bunge a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 157; Fellenberg/Schiller a. a. O. Vorb. Rn. 45), so dass es dementsprechend jedenfalls die Geltendmachung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts voraussetzt (vgl. insoweit auch HessVGH, Beschluss vom 31.05.2021 a. a. O. Rn. 73). Hierum geht es vorliegend mit der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans jedoch ersichtlich nicht. Denn das Bundes-Bodenschutzgesetz setzt nicht etwa unionsrechtliche Vorgaben um, sondern es handelt sich um nationales Gefahrenabwehrrecht. |
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| b) Soweit der Kläger auch die zusammen mit der angefochtenen Verbindlichkeitserklärung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse anficht, ist die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| aa) Vor dem Hintergrund der wie dargelegt gebotenen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK sowie auch des effektiven Rechtsschutzes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.) kann dem Kläger eine Verbandsklagebefugnis hinsichtlich der in die Verbindlichkeitserklärung eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht abgesprochen werden. |
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| (1) Bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen handelt es sich um Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, da mit ihnen wasserrechtlich erlaubnispflichtige Vorhaben behördlich zugelassen wurden. Für die Qualifikation als Zulassungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Zulassung in einem separaten Verwaltungsverfahren oder im Wege der Verfahrenskonzentration mit der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans ausgesprochen wird. Eine hieran anknüpfende Verbandsklagebefugnis des Klägers konterkariert auch weder den Sinn und Zweck der Verfahrenskonzentration nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, die ohnehin vom Einvernehmen der Fachbehörde abhängig ist, noch spielt es eine Rolle, ob die Erlaubnisse - wie das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung lediglich „zur Gefahrenabwehr aktiviert“ würden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Zulassungsentscheidungen handelt, die einem behördlichen Erlaubnisvorbehalt Rechnung tragend die Wassernutzung erst ermöglichen. Aus dem Hinweis auf einen vermeintlichen „Annexcharakter“ der in die Verbindlichkeitserklärung eingeschlossenen Erlaubnisse ergibt sich nichts anderes. Käme es hierauf an, könnten derartige Zulassungsentscheidungen je nach verfahrensmäßiger Gestaltung und dem Verhalten der beteiligten Behörden (z. B. Verweigerung des Einvernehmens) dem Verbandsklagerecht entzogen werden. Auf derartige Zufälligkeiten kann es aber für die Bestimmung der Reichweite der Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Umweltverbänden nicht ankommen. Entsprechende, zuvor bestehende Defizite waren vielmehr gerade auch Anlass für die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Einführung des Auffangtatbestands des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 31 ff., 36 f.). |
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| (2) Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser mit einer maximalen Entnahmerate von 600 m3 pro Tag handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG nach dem UVP-Gesetz eine UVP-Pflichtigkeit bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dies auf der Ebene der Zulässigkeit nicht bereits deswegen verneint werden, weil die hier nach § 74 Abs. 1 UVPG, §§ 3a Satz 1, 3c Satz 1 des UVP-Gesetzes in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.) in Verbindung mit Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. durchzuführende und durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zum Ergebnis hatte, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Insoweit genügt es vielmehr - wie sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - dass eine UVP-Pflicht grundsätzlich bestehen kann. Dass dies bei Vorhaben der hier genehmigten Art der Fall sein kann, ergibt sich bereits aus der gesetzlich geregelten Vorprüfungspflicht. Auszuscheiden sind allein solche Vorhaben, die nach dem Gesetz bereits kein tauglicher Gegenstand einer UVP sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 20 m. w. N.). |
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| Es fehlt dem Kläger insoweit auch nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erforderlichen Beteiligungsberechtigung. Denn für eine solche genügt es, dass er geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - a. a. O. Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - NuR 2021, 422 = juris Rn. 10 m. w. N.). Ob die Rügen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung tatsächlich durchgreifen, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. Fellenberg/Schiller a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 39; Schieferdecker a. a. O. § 1 UmwRG Rn. 40). |
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| (3) Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Dichtwand einschließlich Bohrungen sowie von Brunnen und Grundwassermessstellen ist zwar nicht UVP-(vorprüfungs-)pflichtig. Insoweit ergibt sich eine Verbandsklagebefugnis des Klägers aber aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da bei ihrer Erteilung umweltbezogene Vorschriften insbesondere des Wasser-, Arten- und Naturschutzrechts zu berücksichtigen waren. Nicht Gegenstand der Verbindlichkeitserklärung war demgegenüber - ungeachtet ihrer Erwähnung im Sanierungsplan (vgl. dort S. 160 - „Behördliche Genehmigungserfordernisse“) - die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundwasserreinigungsanlage mit wetterfester Einhausung. Dass im Rahmen der Verfahrenskonzentration ausschließlich die Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme und zur Errichtung der Dichtwand sowie von Brunnen und Messstellen genehmigt wurden, ergibt sich eindeutig aus dem Entscheidungstenor der Verbindlichkeitserklärung (Ziff. I. 3 und I. 4) sowie auch der Nebenbestimmungen 41 bis 43, die sich mit der Thematik des Abwassers befassen. Die Grundwasserreinigung, hinsichtlich derer der Sanierungsplan zwei Varianten in Erwägung zieht, nämlich eine Neuerrichtung oder die Nutzung der vorhandenen Industriekläranlage (vgl. dort S. 110 ff.), kann deswegen nicht tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. |
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| (4) Die Verbandsklage ist insoweit auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger für die Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er im Erfolgsfall deren - isolierte - Aufhebung erreichen kann. |
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| bb) Auch soweit die Klage danach zulässig ist, kann sie keinen Erfolg haben. |
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| Für die Begründetheit der Klage gegen die mit der Verbindlichkeitserklärung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse kommt es - auch mittelbar - nicht darauf an, ob der für verbindlich erklärte Sanierungsplan selbst den materiell-rechtlichen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genügt. Die auf deren unmittelbare Prüfung gerichtete Anfechtungsklage ist aber unzulässig, weil wie ausgeführt insoweit eine Verbandsklagebefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht besteht und für eine Betroffenheit in subjektiven Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nichts ersichtlich ist. Da bodenschutzrechtliche Fragestellungen mithin nicht entscheidungserheblich sind, war auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisanträgen - soweit darin überhaupt Tatsachen unter Beweis gestellt wurden - nicht nachzukommen (§§ 86 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). |
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| Die Anfechtungsklage gegen die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ist unbegründet, weil die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für ihre Erteilung von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und auch die Erlaubnis zur Errichtung der Dichtwand sowie von Brunnen und Grundwassermessstellen nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). |
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| (1) Die Erteilung der Erlaubnisse ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| Ein nach § 4 UmwRG beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Senat kann insbesondere nicht feststellen, dass die erfolgte UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG). Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG bzw. § 3a Satz 4 UVPG a. F auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG bzw. des § 3c UmwRG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 16 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128 = juris Rn. 6, jew. m. w. N.). Derartige Mängel lassen sich hier nicht feststellen. Auch unter Berücksichtigung des Klage- und Berufungsvorbringens ist nichts ersichtlich, was die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung durchgreifend in Frage stellen könnte. Nicht Gegenstand der Vorprüfung hatte dabei die Frage zu sein, ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen in bodenschutzrechtlicher Hinsicht zur Gefahrenabwehr hinreichend effektiv sind. Vor diesem Hintergrund wirft der Kläger dem Beklagten zu Unrecht vor, es fehle an einer Prüfung des Gesamtvorhabens. Die Umweltauswirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme hat der Vorprüfungsbericht demgegenüber in seiner Gesamtheit einschließlich der zu errichtenden Baukörper und des laufenden Betriebs der hydraulischen Sicherungsmaßnahme innerhalb der Kapsel für den gesamten Einwirkungsbereich der Maßnahmen plausibel erläutert. Welche Umweltauswirkungen hierbei unberücksichtigt oder sachwidrig bewertet worden sein sollen, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens nicht. |
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| Auch soweit der Kläger die Bewertung der Abwasserthematik bemängelt, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage wurde wie ausgeführt nicht in die Verbindlichkeitserklärung einbezogen, da sich die Beigeladene noch nicht entschieden hat, ob sie das im Rahmen der geplanten Maßnahme anfallende Abwasser in der vorhandenen Anlage entsorgen oder eigens eine neue Abwasserbehandlungsanlage errichten möchte. Eine Neuanlage wurde dementsprechend bereits nicht zur Genehmigung gestellt. Relevanter Gegenstand der Vorprüfung konnte vor diesem Hintergrund auch nicht die - noch nicht feststehende - konkrete Ausgestaltung der Abwasserreinigung sein, die ihrerseits nach Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG a. F. UVP-pflichtig sein könnte. In grundsätzlicher Hinsicht befasst sich der Vorprüfungsbericht demgegenüber mit der Thematik der Abwasserbehandlung und stellt fest, dass nur gereinigtes Grundwasser in den Rhein eingeleitet werde und deswegen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser bzw. Tiere und Pflanzen zu erwarten seien (vgl. dort S. 10 ff., 32). Die angefochtene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme wurde dementsprechend auch nur unter der Bedingung erteilt, dass mit der hydraulischen Sicherung erst dann begonnen werden darf, wenn eine geeignete, leistungsfähige Abwasserreinigungsanlage betriebsfertig installiert und durch das Landratsamt abgenommen ist (vgl. Nebenbestimmung 43 zur Verbindlichkeitserklärung). Ein solches schrittweises Vorgehen wäre nur dann zu beanstanden, wenn der notwendigen Abwasserreinigung Hindernisse entgegenstünden, welche die Erlaubnisfähigkeit der vorgesehenen Einleitung in den Rhein absehbar unüberwindlich entgegenstünden (vgl. zum Maßstab etwa mit Blick auf die Erteilung von Teilgenehmigungen vergleichend § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG; siehe außerdem BVerwG, Urteile vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 sowie Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 ). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Bodenschutzbehörde aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenhang mit anderen Altlastenflächen in ihrem Zuständigkeitsbereich davon ausgegangen ist, dass das entnommene Grundwasser ausreichend geklärt werden kann. Hiervon gehen zudem ersichtlich auch die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden aus (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.08.2014 und des Landratsamts Lörrach - Sachgebiet Wasser & Abwasser - vom 29.08.2014). |
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| (2) Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen vom Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG rügbare Vorschriften. |
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| (a) Die Erteilung der Erlaubnisse (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 12 WHG, § 43 Abs. 2 WG) verletzt nicht den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz gilt nur für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie die Ablagerung oder Lagerung von Stoffen (§ 48 WHG). Dass durch die Grundwasserentnahme Stoffe zielgerichtet (vgl. Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 48 WHG Rn. 16) in das Grundwasser eingebracht oder solche grundwassergefährdend gelagert würden, erschließt sich nicht. Der Senat geht bereits nicht davon aus, dass das im Rahmen der hydraulischen Sicherung innerhalb der Dichtwand gehaltene Wasser noch Teil des Grundwassers ist. Denn durch die im Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist sichergestellt, dass dieses nicht mehr in das umgebende Grundwasser zurückströmen kann. Es wird dem Grundwasserkreislauf dadurch vielmehr endgültig entzogen. Deswegen kann es nicht mehr als Teil des Grundwassers angesehen werden. |
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| Grundsätzlich gilt der Besorgnisgrundsatz zwar auch bei Altlasten, wobei wesentliches Kriterium der Ort der Beurteilung ist, der im Übergang von der ungesättigten in die gesättigte Bodenzone zu sehen ist. Bodenschutzrechtlich gelten bestimmte Prüfwerte, bei deren Unterschreitung der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist (§ 4 Abs. 2 BBodSchV). Sind diese überschritten und ist das Grundwasser betroffen, richten sich die Anforderungen, die nach Feststellung der Erforderlichkeit der Sanierung zu erfüllen sind (Störungsbeseitigung), gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG nach dem Wasserrecht (vgl. zum Ganzen Böhme a. a. O. § 48 WHG Rn. 7). Vorliegend geht es aber nicht um die Beurteilung der Sanierungsziele nach Bodenschutzrecht, sondern um die Frage, ob die Grundwasserentnahme mittels Dichtwand und hydraulischer Sicherung ihrerseits - neue - schädliche Umweltauswirkungen hervorruft. Dies ist aber nicht der Fall. Eine Besorgnis, dass - außerhalb des eingekapselten Bereichs - das Grundwasser bei Durchführung der Maßnahme nicht mehr als nicht als einwandfreies Verbrauchswasser für Menschen, Tieren oder Pflanzen erhalten werden könnte, erscheint insgesamt fernliegend. |
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| (b) Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, Abl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 ) wird ebenfalls nicht verletzt. Denn eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers in Form einer Überschreitung eines Qualitäts- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff wird durch das Vorhaben nicht bewirkt. Auch insoweit muss sich die Betrachtung auf die konkret erlaubten Maßnahmen beschränken. Nicht Gegenstand der Prüfung ist demgegenüber die Frage, wie die Reinigung des entnommenen Grundwassers zu konzipieren und unter welchen Bedingungen bzw. unter Einhaltung welcher Grenzwerte dieses nach Reinigung in den Rhein eingeleitet werden darf. Diese Fragen sind vielmehr ausdrücklich einem separaten Genehmigungsverfahren vorbehalten. |
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| Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Erlaubnissen auch unzureichende Ermittlungen und eine ungenügende Einbindung der Dichtwand in eine geologische Barriere einwendet, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Ungeachtet der Vielzahl der durchgeführten Untersuchungen ist nicht erkennbar, warum es für die Grundwasserentnahme maßgeblich auf die genaue Zusammensetzung der in Perimeter 2 vorhandenen Altlasten ankommen sollte. Denn entnommenes Wasser wird nach dem für verbindlich erklärten Sanierungskonzept gerade nicht wieder in den Grundwasserkreislauf abgegeben. Die Tiefe der Einbindung der Dichtwand in den Untergrund wurde von der Beigeladenen sowie auch dem Beklagten demgegenüber plausibel begründet. Dabei wurde auch die wirksame Verhinderung eines Schadstoffrückstroms mit Blick auf deutlich verminderte Durchlässigkeiten und die hydraulische Sicherung dargelegt. Aus der Deponieverordnung kann der Kläger insoweit keine weitergehenden Anforderungen herleiten. Es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Altlast nicht um eine Deponie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 DepV. Auch faktisch stellen Altlasten der vorliegenden Art keine Deponien im abfallrechtlichen Sinne dar, auf welche die Regeln der Deponieverordnung angewendet werden könnten. Abgesehen davon, dass sich die dortigen Stilllegungs- und Nachsorgepflichten im Übrigen an den Anlagenbetreiber richten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10, 11 DepV), scheidet eine - auch entsprechende - Heranziehung der dortigen Vorschriften im vorliegenden Fall ferner schon mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Deponieverordnung aus (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a DepV). |
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| (c) Schließlich liegt auch kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren beachtlicher Fehler bei der Betätigung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) vor. Einen Ermessensausfall, den der Kläger in seinem nachgeschobenen Schriftsatz insoweit geltend macht, kann der Senat nicht im Ansatz erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte, die einer Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse entgegenstehen könnten, der Beklagte übergangen haben sollte. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse war insbesondere nicht nur unter der Voraussetzung ermessensgerecht, dass die Sanierungsmaßnahme insgesamt in jeder Hinsicht dem materiellen Bodenschutzrecht genügt. Für eine solche Einschränkung ist nach den allgemeinen Regeln der Ermessensfehlerlehre nichts ersichtlich. |
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| Eine entsprechende bodenschutzrechtliche Prüfung wäre der Wasserrechtsbehörde ferner auch bei einer separaten Erlaubniserteilung nicht abzuverlangen. Eine solche Interdependenz besteht auch im Rahmen der Verfahrenskonzentration nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG nicht. Soweit bei der Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens Allgemeininteressen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer a. a. O. § 12 WHG Rn. 64), genügt es vielmehr, dass die erlaubten Maßnahmen zum Zwecke der bodenschutzrechtlichen Gefahrenabwehr durchgeführt werden sollen. Die Behebung etwaiger Defizite bodenschutzrechtlicher Natur obliegt demgegenüber der Bodenschutzbehörde im Rahmen ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit und ihrer entsprechenden Handlungsoptionen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. |
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| Die Entnahme von Grundwasser in den durch die Dichtwand abgegrenzten Bereich stellt vor diesem Hintergrund auch nicht etwa eine schädliche Gewässerveränderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) dar. Im Gegenteil schützt gerade die Dichtwand das Grundwasser außerhalb des durch sie abgegrenzten Bereichs und wird durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse auch nicht etwa „eine gesetzeskonforme Sanierung verhindert“. Aus dem materiellen Bodenschutzrecht ergeben sich auch keine weitergehenden Anforderungen an die erlaubte Grundwasserentnahme sowie die Errichtung der Dichtwand und der weiteren Nebenanlagen, welche der Erlaubniserteilung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegenstünden. Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit der Verbindlichkeitserklärung nicht zu prüfen. Der Kläger irrt, wenn er meint, über die Anfechtung der miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse eine Vollprüfung des für verbindlich erklärten Sanierungsplans erreichen und damit das diesbezügliche Fehlen einer Klagebefugnis in der Sache letztlich umgehen zu können. |
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| Die Anfechtungsklage kann nach alldem keinen Erfolg haben. |
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| 2. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil es dem Kläger insoweit an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. |
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| Ein Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz besteht hierfür nicht. Soweit der Kläger ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rügbares Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG geltend macht, liegen die Voraussetzungen schon deswegen nicht vor, weil das Umweltschadensgesetz wie ausgeführt schon zeitlich nicht anwendbar ist und auch die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. |
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| Auch ansonsten fehlt es an einer einen Drittschutz und eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Rechtsposition des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene, geschweige denn in der ihm konkret vorschwebenden Form. Wie der Senat bereits entschieden hat, haben Dritte über ihre eigene Betroffenheit hinaus keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt auch für Umweltverbände, denen auch insoweit nicht etwa eine prokuratorische Klagebefugnis zukommt. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies ungeachtet der bereits dargelegten grundsätzlichen Bedenken an einer erweiternden Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten von Umweltverbänden nicht zuletzt daran, dass ursprünglich eine große Auswahl von neun weiteren Sanierungsmethoden in Betracht gezogen und aus jeweils unterschiedlichen Gründen verworfen wurden. Im Fall der Versagung der Verbindlichkeitserklärung hätte die Beigeladene auch deswegen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten und ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte gehalten sein sollte, die vom Kläger favorisierte Dekontamination als seiner Meinung nach insgesamt vorzugswürdige Sanierungsmaßnahme behördlich anzuordnen. Dies entspricht dem bodenrechtlichen Grundsatz der privaten Planung, der die Bodenschutzbehörde bereits bei der Ausübung ihres Änderungsermessens im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bindet (vgl. hierzu Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 42). Die Auswahl des Sanierungsmittels im Rahmen der Sanierungsplanung steht danach weder Dritten noch sogar der Behörde - im Sinne eines Auswahlermessens - zu. Im Rahmen seiner unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Sanierungspflicht ist der Pflichtige vielmehr grundsätzlich frei und daher auch befugt, eine Auswahl unter mehreren effektiven Sanierungsmethoden zu wählen, sofern diese die von der Altlast ausgehende Gefahr nach den Maßstäben des § 4 Abs. 3 BBodSchG effektiv beseitigt. |
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| Da es an der notwendigen Klagebefugnis fehlt, käme auch ein etwaiger Bescheidungsausspruch - sofern man einen solchen als Minus vom Antrag des Klägers umfasst ansieht - jedenfalls nicht in Betracht. Es kann vor diesem Hintergrund außerdem offenbleiben, ob ein vorheriger Antrag bei der Bodenschutzbehörde als Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, der sich seinen Ausführungen im Einwendungsschreiben und der Widerspruchsbegründung - auch konkludent - nicht entnehmen lässt, hier ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16; Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978 = juris Rn. 11 m. w. N.). Nachholbar wäre ein solcher Antrag jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, so dass die Klage durch einen solchen auch nicht etwa nachträglich in die Zulässigkeit erwachsen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 - VBlBW 2000, 106; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 75 Rn. 25, 27; Porsch in Schoch/Schneider a. a. O. § 75 Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 5). |
|
| II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren auch wesentlich gefördert hat. Der den Beteiligten am 20.07.2021 bekannt gegebene Tenor, der den Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht enthielt, ist insoweit berichtigt worden (§ 118 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BeckRS 2007, 24595 Rn. 75; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - 5 S 817/17 - juris Rn. 54 ff.). |
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| Der Streitwert wird, gleichzeitig unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - soweit sie das Verfahren des Klägers betrifft -, für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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