Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BNatSchG 2009 § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
a)
der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
b)
anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
3.
das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
4.
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 1594/23
9. Oktober 2025
8 S 1594/23 9. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2882/21
23. April 2024
6 K 2882/21 23. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2547/21
5. Oktober 2023
5 S 2547/21 5. Oktober 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 35/22
11. Juli 2022
2 M 35/22 11. Juli 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 153/15
15. Juli 2021
5 U 153/15 15. Juli 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 309/19
17. Dezember 2020
2 C 309/19 17. Dezember 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3527/17
11. Februar 2019
8 K 3527/17 11. Februar 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 573/11
28. Januar 2014
1 BvR 573/11 28. Januar 2014