Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 153/15

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von dem Beklagten am 11.04.2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den klägerischen Waldgrundstücken der Gemarkung A, G1 und G2 wachsenden Bäume, insbesondere Buchen, durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/4  und der Beklagte 3/4; die Kosten zweiter Instanz und die Kosten des Revisionsverfahrens  trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich des Störungsbeseitigungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.


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