Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BNDG § 18 Entschädigung
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.