BNDG § 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 8/16
24. Januar 2018
6 A 8/16 24. Januar 2018