Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
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dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und - 2.
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die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.