Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
BNDG § 32 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Referenzen
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